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"Gesetze" - Das Gesetz der BRD:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB - Vertragsrecht)

Allgemeine Grundlagen:

 

Im BGB herrscht der Grundsatz der Privatautonomie, d.h. dem Einzelnen wird ermöglicht, seine Rechtsverhältnisse selbständig und nach seinem Willen durch Rechtsgeschäft zu gestalten. Letztlich ist dies ein Ausdruck der in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit. Ein Aspekt der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit (Vertragsautonomie): Jeder hat das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob und auch mit wem er Verträge abschließen will (Abschlussfreiheit), sowie die Freiheit, den Inhalt der von ihm abgeschlossenen Verträge (im Einverständnis mit seinem Vertragspartner) zu bestimmen (Gestaltungsfreiheit).

Die Vertragsfreiheit muss allerdings dann ihre Schranken finden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder grundlegende Wertentscheidungen der Rechtsordnung gefährdet sind, bzw. wenn die Intention der Vertragsfreiheit, die Selbstbestimmung des Einzelnen zu ermöglichen, grundlegend bedroht ist.

Beschränkungen der Abschlussfreiheit sind grundsätzlich in zwei Richtungen vorstellbar: als Abschlusszwang (hier nicht entscheidend) oder als Abschlussverbot. Abschlussverbote finden sich beispielsweise zum Schutz von Jugendlichen in den §§ 22 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz und in vielen anderen Gesetzbüchern der BRD. Verträge, die also aus gesetzwidrigen Grundlagen bestehen (z.B. dem Verbot des Feilhaltens und Verkaufs von, in unzulässiger Weise mit Feingehaltspunzen versehenen aber unedlen Materialien nach dem deutschen "Gesetz über den Feingehalt" - selbst dann, wenn diese ausdrücklich als Falschgold beschrieben wurden), sind Null und Nichtig, da diese dem Abschlussverbot unterliegen!

Auch die Gestaltungsfreiheit hat ihre Grenzen, wenn ein Vertrag seinem Inhalt nach die genannten höherrangigen Interessen verletzt. Beispiel sind die Gültigkeitsschranken der § 134, § 135, § 136 und § 138.

 

§ 134 Gesetzliches Verbot (Abschlussverbot)

 

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

 

§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot

 

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

 

§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

 

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

 

 

Sachmängelhaftung, Beschaffenheitsgarantie und sonst. Verpflichtungen aus Verträgen:

 

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen. 

 

§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt. 

 

§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 

 

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

 

§ 434 Sachmängelhaftung

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. 

 

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

 

§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. 

 

§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. 

Wird in einem privaten Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, so sind damit nicht alle Probleme für den Verkäufer gelöst.
Es kann eine Beschaffenheitsgarantie vorliegen, für die der Verkäufer unabhängig von einem Gewährleistungsausschluss einzutreten hat.

§ 444 Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 

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Anmerkung zum Vertragsrecht:

Nach § 433 I Satz 2 BGB muss der Verkäufer "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB).
Das heißt, der Artikel muss so sein, wie ihn der Verkäufer im Auktionstext beschrieben hat. Ist dort nichts erwähnt, dann muss die Sache in einem "normalen" Zustand sein (z. B. muss ein als goldener Gegenstand angebotener auch tatsächlich aus Gold bestehen, also nicht nur vergoldet).
Hat die Ware, die der Verkäufer verkauft hat, Mängel, so kann der Käufer von ihm Nacherfüllung fordern (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, er kann verlangen, dass der Verkäufer den Mangel behebt, oder er kann auch verlangen, dass der Verkäufer ihm eine mangelfreie Sache schickt. Die Kosten der Nacherfüllung, insb. die entstehenden Portokosten, muss der Verkäufer tragen (§ 439 II BGB).
Kommt der Verkäufer den Forderungen des Käufers nicht nach bzw. unternimmt zwei Versuche zur Nachbesserung die beide fehlschlagen (§ 440 BGB), so ergeben sich aus § 437 BGB für den Käufer folgenden Möglichkeiten:
er kann vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und
er kann Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).
Dieses Recht des Käufers (auf mangelfreie Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs) verjährt erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3).
Allerdings kann der Verkäufer die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") auch beschränken, indem er in die Artikelbeschreibung z. B. einen Vermerk einfügt, dass er sechs Wochen nach Übergabe für die Mängelfreiheit gewährleistest, über diese Zeit hinaus aber nicht. Dann gelten für den Verkäufer eben nur diese sechs Wochen. Mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für Sachmängel" kann er die Gewährleistung auch ganz ausschließen.
Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung nützt dem Verkäufer aber nichts, wenn dieser einen Mangel kennt und ihn arglistig verschweigt, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibt - in einem solchen Fall muss der Verkäufer trotzdem haften (§ 444 BGB).

Anmerkung zur Beschaffenheitsgarantie:
Beim Schmuckkauf können hierzu Angaben zum Material bzw. dessen Echtheit gehören. 

Ist ein Vermittler für den Verkäufer tätig, so muss dieser sich vor unbedachten Anpreisungen hüten, anderenfalls kann dies zu einer Haftung des Vermittlers führen.

Rechtsfolge ist eine verschuldensunabhängige Haftung! Dies ist nur dann möglich, wenn die Äußerung des Verkäufers vom Käufer wirklich so verstanden werden durfte (verobjektivierter Empfängerhorizont), verschuldensunabhängig für das Vorliegen der Beschaffenheit einzustehen. Häufig wird nur eine Beschreibung der Ware vorliegen, die eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt.
Abgrenzungskriterium zwischen vereinbarter Beschaffenheit und Beschaffenheitsgarantie ist daher der Garantiewille des Verkäufers. Bei bloßer Beschreibung oder Anpreisung der Sache ist kein Garantiewille gegeben.

Die Garantie kann, wie jede Willenserklärung, ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. An eine konkludente Garantie sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.

Die bisherige Rechtsprechung erörterte das Vorhandenseins eines Garantiewillens im Rahmen der Frage, ob eine zugesicherte Eigenschaft i.S.d. §§ 463 S. 1 oder 480 Abs. 2 BGB a. F. vorliegt. Inhaltlich kann dies auf § 276 Abs. 1 S. 1 BGB übertragen werden. Allerdings war das Vorliegen einer Zusicherung früher Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch, während heute Fahrlässigkeit ausreicht. Andererseits geht die Garantie nach wie vor dem Haftungsausschluss vor (§ 444 BGB). 

Ebenso wird bei besonderem Handelsbrauch eine stillschweigende Zusicherung / Garantieübernahme angenommen.


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