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"Gesetze" - Das Gesetz der BRD: Das Gesetz über den Feingehalt (FeingehG) (letzte Änderung vom 10.11.2001): |
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Nachdem die BRD bedauerlicherweise dem EU-weiten "Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen" nicht beigetreten ist, gilt beim Handel von Gold und als solches gestempelten Artikeln in der BRD ausschliesslich das "Gesetz über den Feingehalt" Unter komplettes Gesetz über den Feingehalt finden Sie den aktuellen, exakten Wortlaut dieses Gesetzes. Eine Interpretation des Stempelgesetzes finden Sie hier: http://www.goldschmiedelexikon.de/schmuck-lexikon/index.php/Stempelgesetz
Die wichtigsten Paragraphen dieses Gesetzes, gerade im Bezug auf den Handel mit sog. Autobahngold-Schmuckstücken sind folgende:
§ 5
FeingehG
§ 7
FeingehG
§ 8 [Mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllte Gold- und Silberwaren]
FeingehG
§ 9
FeingehG
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für versilberte Bestecke und andere Tafelgeräte, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen werden. ---------- Feingehaltsangabe bei der Goldauflage
(Vergoldungen, Plaque usw.) Eine Goldlegierung zum Beispiel darf in der BRD erst ab einem Feingehalt von mindestens 333 Gold als "Gold", geringere Feingehalte aber nur als Goldlegierung tituliert werden. Echt Gold ist aber natürlich noch lange nicht reines Gold oder Feingold, das 999/- gestempelt wird. Feingold wird meist in Goldbarren und gelegentlich auch für Schmuckstücke verwendet. ----- Anmerkung: Aus §5 Abs.2 des Gesetzes über den Feingehalt geht also eindeutig hervor, dass sog. Autobahngold-Schmuckstücke, also minderwertiges Material mit Goldstempel aufgrund der Fehlergrenze (des nicht zutreffenden Feingehaltes, realer Feingehalt < 1/10000) sowie aufgrund des §8 FeingehG (Stempelung von mit metallischen Stoffen ausgefüllte Gold- und Silberwaren) NICHT in der BRD zum Verkauf angeboten werden dürfen. §9 Abs.1 des Gesetzes definiert eine Zuwiderhandlung gegen die v.g. Vorschrift als Ordnungswidrigkeit, untersagt das Anbieten (§9 Abs. 1 Punkt 4) und stellt dieses mit einer Geldbusse bis Euro 5000.-- unter Strafe (§9 Absatz 3, Punkt 3). Gegenstände, welche gegen die Auflagen des Gesetzes zum Feingehalt verstossen (in der Regel alle Autobahngold-Schmuckstücke) können von Staats wegen eingezogen werden (§9 Absatz 4).
Fazit: Das Anbieten von gefälschten, aber gestempelten Schmuckstücken kann und wird bei Anzeigeerstattung sehr, sehr teuer für den Anbieter werden. Dies sollten sich alle Anbieter wohl merken, selbst wenn diese den Artikel mit Hinweis auf Unechtheit, Vergoldet, Plaque etc. anbieten, lauert immer, auch bei Privatverkauf (zurecht) das Schwert des Damokles in Form des deutschen Gesetzes über ihnen.
Hier finden Sie das amtliche Merkblatt zu Autobahngold des LBME in Köln |
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