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"Gesetze" - Das Gesetz der BRD:

Das Gesetz über den Feingehalt (FeingehG) (letzte Änderung vom 10.11.2001):

Nachdem die BRD bedauerlicherweise dem EU-weiten "Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen" nicht beigetreten ist, gilt beim Handel von Gold und als solches gestempelten Artikeln in der BRD ausschliesslich das "Gesetz über den Feingehalt"

Unter 

komplettes Gesetz über den Feingehalt

finden Sie den aktuellen, exakten Wortlaut dieses Gesetzes.

Eine Interpretation des Stempelgesetzes finden Sie hier:

http://www.goldschmiedelexikon.de/schmuck-lexikon/index.php/Stempelgesetz

 

Die wichtigsten Paragraphen dieses Gesetzes, gerade im Bezug auf den Handel mit sog. Autobahngold-Schmuckstücken sind folgende:

 

§ 5 FeingehG
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausendteilen anzugeben.
(2)
Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das vom Bundesrat gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.

 

§ 7 FeingehG
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.

 

§ 8 [Mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllte Gold- und Silberwaren] FeingehG
(1)
Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
(3) Bei der Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:

1. zur Verzierung der Ware dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.

§ 9 FeingehG
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


1. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe versieht;
2. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als nach diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht;
3. Gold- oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz vorgesehenem Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaren nicht zulässig ist;
4.
Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für versilberte Bestecke und andere Tafelgeräte, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen werden.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4)
Gegenstände, auf die sich diese Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

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Feingehaltsangabe bei der Goldauflage (Vergoldungen, Plaque usw.)
Der Gold-Feingehalt der Auflage darf weder in Tausendstel noch in Karat gestempelt oder in Beifügungen (z.B. Etikett und ähnliches) oder in der Werbung genannt werden.

Eine Goldlegierung zum Beispiel darf in der BRD erst ab einem Feingehalt von mindestens 333 Gold als "Gold", geringere Feingehalte aber nur als Goldlegierung tituliert werden. Echt Gold ist aber natürlich noch lange nicht reines Gold oder Feingold, das 999/- gestempelt wird. Feingold wird meist in Goldbarren und gelegentlich auch für Schmuckstücke verwendet.

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Anmerkung: Aus §5 Abs.2 des Gesetzes über den Feingehalt geht also eindeutig hervor, dass sog. Autobahngold-Schmuckstücke, also minderwertiges Material mit Goldstempel aufgrund der Fehlergrenze (des nicht zutreffenden Feingehaltes, realer Feingehalt < 1/10000) sowie aufgrund des §8 FeingehG (Stempelung von mit metallischen Stoffen ausgefüllte Gold- und Silberwaren) NICHT in der BRD zum Verkauf angeboten werden dürfen.

§9 Abs.1 des Gesetzes definiert eine Zuwiderhandlung gegen die v.g. Vorschrift als Ordnungswidrigkeit, untersagt das Anbieten (§9 Abs. 1 Punkt 4) und stellt dieses mit einer Geldbusse bis Euro 5000.-- unter Strafe (§9 Absatz 3, Punkt 3). Gegenstände, welche gegen die Auflagen des Gesetzes zum Feingehalt verstossen (in der Regel alle Autobahngold-Schmuckstücke) können von Staats wegen eingezogen werden (§9 Absatz 4). 

 

Fazit: Das Anbieten von gefälschten, aber gestempelten Schmuckstücken kann und wird bei Anzeigeerstattung sehr, sehr teuer für den Anbieter werden. Dies sollten sich alle Anbieter wohl merken, selbst wenn diese den Artikel mit Hinweis auf Unechtheit, Vergoldet, Plaque etc. anbieten, lauert immer, auch bei Privatverkauf (zurecht) das Schwert des Damokles in Form des deutschen Gesetzes über ihnen.

 

Hier finden Sie das amtliche Merkblatt zu Autobahngold des LBME in Köln


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