Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884
Mit den Änderungen vom 24.03.1934 (BGBl. S. 240),
24.05.1968 (BGBl. S. 503), 02.03.1974 (BGBl. S. 469),
12.03.1976 (BGBl. S. 513), 10.11.2001 (BGBl. S. 2992, 2997) und Artikel 9
des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594)
Reichsgesetzblatt S. 120
(BGBl. III 7142-1)
§ 1 [Feingehalt]
Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt
angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf
denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
§ 2 [Angabe des Feingehalts auf Geräten]
(1) Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in
585 oder mehr Tausendteilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr
Tausendteilen angegeben werden.
(2) Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der
Ware noch auch in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten
mehr als fünf, bei silbernen Geräten mehr als acht Tausendteile unter
dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muss
der Gegenstand im Ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen den
angegebenen Feingehalt haben.
§ 3 [Stempelzeichen]
Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen
Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der
Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung
bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.
§ 4 [Uhrgehäuse]
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den
Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.
§ 5 [Stempelung von Schmucksachen]
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem
Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in
Tausendteilen anzugeben.
(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht
überschreiten, wenn der Gegenstand im ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf
Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
§ 6 [Eingeführte Gold- und Silberwaren]
Aus dem Ausland eingeführte Gold– und Silberwaren,
deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende
Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie
außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen
sind.
§ 7 [Haftung für die Richtigkeit des angegebenen
Feingehalts]
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet
der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so
haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die
Stempelung erfolgt ist.
§ 8 [Mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllte
Gold- und Silberwaren]
(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen
metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht
angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit
welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen
metallisch verbunden sind.
(3) Bei der Ermittlung des Feingehalts bleiben alle
von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche
erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
- zur Verzierung der Ware dienen;
- zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen
erforderlich sind;
- als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische
Verbindung sich darstellen.
§ 9 [Ordnungswidrigkeiten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz
mit einer Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer
solchen Angabe versieht;
- Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz
mit einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer
anderen, als nach diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht;
- Gold- oder silberähnliche Waren mit einem durch
dieses Gesetz vorgesehenem Stempelzeichen oder mit einem
Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetz als
Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaren nicht zulässig ist;
- Waren feilhält, welche mit einer gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten
nicht für versilberte Bestecke und andere Tafelgeräte, die mit einem die
Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen
werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich diese Ordnungswidrigkeit
bezieht, können eingezogen werden.
§ 10 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft. An
demselben Tage treten alle landesrechtlichen Bestimmungen über den
Feingehalt der Gold- und Silberwaren außer Kraft.
Ergänzung vom 7.1.1886
Bekanntmachung betreffend die Bestimmung der Form des
Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen
Geräten
Reichsgesetzbl. S. 1, verk. am 10.1.1886
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der
Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der
Bundesrat folgende Bestimmung getroffen:*
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muss
enthalten:
- die Reichskrone
- das Sonnenzeichen
für Gold
oder das Mondsichelzeichen
für Silber,
- die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
- *die Firma oder die in Gemässheit des Gesetzes vom
30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für
welches die Stempelung bewirkt ist.
Die Krone muss sich
bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen
,
bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen
befinden.
Gold
Silber
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