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"Gesetze" - Das Gesetz der BRD:

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Bei Verkäufen  im Inland (Geltungsbereich der BRD) sind neben dem Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verstoß gegen die guten Sitten und Irreführende Angaben) zu beachten.

§ 1 Grundtatbestand

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

§ 3 Irreführende Werbung

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.

 

Anmerkung: Eine Verletzung dieser Vorschriften kann Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt von culpa in contrahendo begründen. D.h. auf das Thema dieser Seite bezogen: Der Verkäufer kann verpflichtet werden, dem Käufer die Differenz zwischen dem Kaufpreis des Falschgold-Schmuckstücks und den Beschaffungskosten eines vergleichbaren echtgoldenen Schmuckstücks zu erstatten.


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