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"Gesetze" - Das Gesetz der BRD: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) |
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Bei
Verkäufen im Inland
(Geltungsbereich der BRD) sind neben
dem Gesetz über den Feingehalt der Gold-
und Silberwaren die Vorschriften des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
(Verstoß gegen die guten Sitten und Irreführende Angaben) zu beachten.
§ 1 Grundtatbestand Wer
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die
gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in
Anspruch genommen werden. § 3 Irreführende Werbung Wer
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse,
insbesondere über die
Beschaffenheit, den Ursprung,
die Herstellungsart oder
die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des
gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die
Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass
oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende
Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch
Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.
Anmerkung: Eine Verletzung dieser Vorschriften kann Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt von culpa in contrahendo begründen. D.h. auf das Thema dieser Seite bezogen: Der Verkäufer kann verpflichtet werden, dem Käufer die Differenz zwischen dem Kaufpreis des Falschgold-Schmuckstücks und den Beschaffungskosten eines vergleichbaren echtgoldenen Schmuckstücks zu erstatten. |
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