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"Weiteres" - Anschrift der Verfolgungsbehörden bei OWis nach dem FeingehG:

Ein alleiniger Verstoss (ohne weitere im Tatzusammenhang stehende Verstösse oder Straftaten) gegen das Feingehaltgesetz wird in der BRD lediglich als sog. Ordnungswidrigkeit geahndet. Und um die Sache weiter zu erschweren, ist die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (OWis) in unserem Land bedauerlicherweise nicht einmal einheitlich geregelt.

 

Definition:

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine Gesetzesübertretung (präzise: eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung lediglich eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Absatz 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ OWiG)

 

Einzuordnen ist das Ordnungswidrigkeitenrecht in enger Beziehung zum Strafrecht. Zur Unterscheidung gegenüber den Straftaten fehlt den Ordnungswidrigkeiten allerdings der ethische Unwert, also die moralische Vorwerfbarkeit, obgleich ein Fehlverhalten vorliegt, welches der Gesetzgeber immerhin mit Bußgeld (bzw. Fahrverbot) bestraft, um dem Betroffenen (die Person, gegen welche ein Bussgeldverfahren betrieben wird) sein Fehlverhalten aufzuzeigen.

 

Anwendung:

Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so hat das Strafgesetz Vorrang (§ 21 OWiG). Hat das Gericht über die Tat als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 84 Abs. 1 OWiG). Aber, es steht das rechtskräftige gerichtliche Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit (nicht der Bußgeldbescheid; s. a. § 86 OWiG) grundsätzlich auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen (Strafklageverbrauch; § 84 Abs. 2 OWiG), jedoch kommt hier ggf. eine Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen (der Person, die die OWI begangen hat) in Betracht (§ 85 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 362 StPO).

 

Welche Handlungen ordnungswidrig sind, ergibt sich leider nur teilweise aus dem „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG). Die allermeisten Ordnungswidrigkeiten sind in Spezialgesetzen zu bestimmten Lebensbereichen (dem sogenannten Nebenstrafrecht) geregelt. So auch z.B. die Verstösse gegen das Gesetz über den Feingehalt (FeingehG).

Bei der Verfolgung von Straftaten greift grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Straftaten müssen verfolgt werden). Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt hingegen das Opportunitätsprinzip (die Verfolgung liegt im Ermessen der Behörde), was die Sache für Autobahngold-Opfer nicht wirklich einfacher macht...

 

Eine Ordnungswidrigkeitenanzeige kann, juristisch korrekt interpretiert, jedermann (auch Aussenstehende) bei der zuständigen Behörde oder der Polizei erstatten kann. Aber dennoch muss der AE (Anzeigeerstatter) stets im Besitz von rechtskräftigen Beweisen sein, um seine Anzeige betreiben zu können.

 

Zuständigkeit:

Nur wenn eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammenfällt, ist die Staatsanwaltschaft zuständig (§ 40 OWiG). Ansonsten ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausschliesslich die „Verwaltungsbehörde - Verfolgungsbehörde“ (§ 35 OWiG) die anzusprechende Institution. Welche Behörde das im Einzelfall konkret ist, ergibt sich entweder aus einer besonderen gesetzlichen Regelung aus der "Zuständigkeitsverordnung für OWis" der einzelnen Bundesländer - oder, wenn hierin Verstösse gegen das FeingehG nicht aufgeführt sind, ersatzweise aus § 36 OWiG (siehe folgendes Zitat aus dem OWiG).

Meist ist es die für das betroffene Sachgebiet zuständige Ordnungsbehörde. Wenn die sachlich zuständige Behörde nicht handeln kann (beispielsweise am Wochenende), dann ist die Polizei zuständig.

Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde endet dann (und das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft fortgeführt), wenn der Verdächtige gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, wenn also über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens entschieden werden muss.

Soweit das OWiG keine besondere Regelung enthält, hat die Verfolgungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 OWiG). Auch im Bußgeldverfahren sind also Durchsuchungen oder Sicherstellungen möglich. Ausgeschlossen bei OWis sind hingegen Festnahmen, Verhaftungen und Zwangseinweisungen.

Auch die Polizei hat bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG keine besondere Regel enthält (§ 53 OWiG). Weitreichende Grundrechtseingriffe können jedoch nur von Polizeibeamten angeordnet werden, die Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft sind (§ 53 Abs. 2 OWiG).

 

So stellt das Ordnungswidrigkeitengesetz der BRD (OWiG) der BRD bezüglich der Zuständigkeit bei OWis folgendes generell fest:

 

§ 36 - Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

(1) Sachlich zuständig ist

  1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,

  2. mangels einer solchen Bestimmung

    a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder

    b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

 

Zusammenfassung:

Üblicherweise wird also per Ländergesetz jeweils unterschiedlichen Verwaltungs-(Ordnungs)behörden der einzelnen Bundesländer die Zuständigkeit für derartige Vergehen übertragen.

Im Falle, dass sich keine Verwaltungsbehörde zuständig zeigt oder nicht greifbar ist, wird die Ahndung von OWIs an die einzelnen Polizeibehörden weiterdelegiert.

Die Kreispolizeibehörde ist schliesslich letzter Ansprechpartner, wenn keine anderes Amt seine Zuständigkeit erklärt.

Dies kann, gerade im Bezug auf Verstösse gegen das Feingehaltgesetz nicht als befriedigender Zustand bezeichnet werden.

   
  •  

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Das Bundesland NRW nimmt mit seinem Eichamt in Köln eine lobenswerte Vorreiter- und Ausnahmestellung ein

Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen mit derer  Umsetzung der Vorgaben des § 36 Abs. 2 OWiG, Verstösse gegen das FeingehG zur Verfolgung ausdrücklich an das Eichamt in Köln zu übertragen, die ideale Voraussetzung geschaffen, um Autobahngoldbetrügern das Leben so schwer als möglich zu machen.

Das Eichamt in Köln ist über die Machenschaften bezüglich des Autobahngoldhandels (auch auf der Web-Handelsplattform eBay) bestens informiert und warnt in seiner Presseverlautbarung vom 18.07.08 ausdrücklich vor dem Ankauf von Autobahngold.

   
 

Der vertretenden Amtsleiter, Herrn Forche des Eichamtes in Köln (LBME - Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen) hat sich nicht nur tief in die Materie "Autobahngold" eingearbeitet, sondern ist inzwischen als echter Profi auf diesem Gebiet bekannt und ein gefragter Fachmann. In der ersten "Prophylaxe"-Reportage der Senderreihe "Aktenzeichen XY" vom 08.04.09 trat Herr Forche sogar als Autobahngold-Spezialist in der genannten Sendung auf. Gerne hätten wir Ihnen diesen informativen, 5min-Clip auf unseren Infoseiten präsentiert, aber leider hat das ZDF unsere Bitte, diesen Clip hier veröffentlichen zu dürfen, abgelehnt.

   
 

Herr Forche bittet um Beachtung folgenden, zwingenden Sachverhalts.

"Das Eichamt in Köln ist per Gesetz nur für das Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) zuständig und darf auch nur hier tätig werden. Dies wird durch §3 der "Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden" geregelt und bestimmt (für die Zuständigkeiten anderer Bundesländer siehe untere Tabelle)."

   
 

Das Eichamt Köln verfügt selbst über die notwendigen Testmittel und Fachleute, um, im Gegensatz zu den Verwaltungsbehörden, die eingesandten Artikel selbst prüfen zu können. Nach Probenentnahme des "Corpus Delicti" und Prüfung derselben, verhängt das Eichamt bei einem negativem Echtheitsprüfungsergebnis gemäss § 9 Abs.3 des FeingehG ein Bussgeld von bis zu Euro 5000.-- (jedoch nicht weniger als Euro 500.--) gegen den Verkäufer.

Geprüfte Schmuckstücke, welche sich als Goldfälschungen herausstellen, können (durch die Prüfung im gewissen Umfang beschädigt) dem Anzeigeerstatter u.U durch das prüfende Amt wieder herausgegeben werden, sobald der Tatbestand beseitigt ist - also nach der notwendigen Entfernung der illegalen Punzierung durch das Amt, so dies möglich ist. Das generelle Einziehen und Vernichten des Schmuckstücks ist demzufolge nicht in jedem Fall erforderlich. Der Käufer kann natürlich auch vorab auf die Herausgabe des Blechstückerls unter Berufung auf §9 Abs. 4 verzichten - und erspart somit dem Amt das mühevolle Herausschleifen der unzulässigen Punze.

 

  •  
Bundesland Hessen

Seit dem 01.01.2010 hat auch das Bundesland Hessen die Aufgabe zur Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach dem Feingehaltgesetz einem Amt übertragen, welches nicht nur über die technischen Voraussetzungen zur entsprechenden Prüfung von Falschgold-Schmuck und anderen gefälschten "Gold"-Artikel verfügt, sondern darüber hinaus auch noch das entsprechend qualifizierte Personal mitbringt - der hessischen Eichdirektion .

   
  •  

Übrige Bundesländer:

Es gilt die Regel-Zuständigkeit nach § 36 OWiG  bzw. Zuständigkeitsverordnungen der einzelnen Bundesländer, also Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Kreis-/Stadt-/Gemeindeverwaltung, Polizei oder Bürgermeister).

Um den oft von diesem Thema überforderten Fachbearbeitern die Arbeit zu erleichtern, empfehlen wir, der angesprochenen Verwaltung zu seiner Anzeige auch die Kontaktanschrift des Eichamtes Köln beizufügen, damit sich die zuständige Verwaltung bei dem Eichamt Köln über die übliche und angemessene Vorgehensweise beim Vorliegen einer entsprechenden OWI informieren kann - sollte sie unschlüssig sein, wie im Falle einer Anzeige einer OWI nach dem FeingehG zu verfahren ist.

   

Anzeige beim zuständigen Amt, Verwaltung, Bürgermeister oder der Polizei:

Nur die Käufer ausgelieferter Falschgold-Artikel, also die tatsächlichen Besitzer eines Autobahngoldschmuckstücks, können eine tatsächlich vollstreckbare Anzeige gegen die Anbieter durch Einsendung/Einreichung des Falschgold-Schmucks bei dem für die Verfolgung von OWIs nach dem FeingehG verantwortlichen Amt des Bundeslands veranlassen, in welchem der Wohnsitz des Verkäufers liegt.

Von Anzeigen ohne gleichzeitige Übersendung von prüfbaren Schmuckstücken bitten die zuständigen Ämter abzusehen, da so die Anzeige nicht bearbeitet werden kann!

Leider dürfen die Ämter unserem Vorschlag, ein "Abbildungs-Archiv" der garantiert gefälschten Autobahngold-Schmuckdesigns anzulegen und Anbieter anschliessend aufgrund Vergleichen derer Artikelbilder und dem v.g. Bild-Archiv auf Identität zur Verantwortung zu ziehen, aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht nachkommen - obwohl u.E. eine Identifikation zumindest der bekanntesten Autobahngoldschmuckstücke problemlos aufgrund von Abbildungen möglich ist. Aber Gesetz ist nun mal Gesetz - ob man es versteht oder nicht....

 

Wer bezahlt und ein solches "Blechschmankerl" auch erhalten hat, sollte bitte unbedingt zur OWI-Anzeige an das für den Wohnort des Verkäufers zuständige Amt für die Verfolgung von OWis nach dem FeingehG oder der Polizei (siehe untenstehende Liste) folgendes einreichen:

  • das Schmuckstück

  • bei Zuständigkeit Verwaltungsbehörde: Negatives, dem betreffenden Schmuckstück zweifelsfrei zuordnungsfähiges (z.B. durch angeheftete Photos, Beschreibung des Schmuckstücks mit Bemassung) Säure-Echtheits-Prüfungsergebnis eines Goldschmieds,

  • Kopie der Auktionsbeschreibung,

  • Kopie der End-of-Auction-Mail,

  • Kopie des Zahlungsträgers,

  • eine einfach formulierte Anzeige gegen den Anbieter/Verkäufer wegen "Verstosses gegen §9 Abs.1 Pt.4 des FeinGehG - dem Anbieten und Inverkehrbringen von, mit Feingehaltspunzen versehenem, aber unechtem Schmuck" (hierauf Ort, Datum, eigener Name und Anschrift, eigenhändige Unterschrift, ladungsfähige Anschrift des Verkäufers sowie Auktionsnummer vermerken)

  • mgl. auch eine Auflistung weiterer Falschgold-Auktionen des Anbieters, so vorhanden,

  • bei Zuständigkeit Verwaltungsbehörde: Die Anschrift des Eichamtes in Köln, zur Information der - oft uninformierten - Verwaltungen bzgl. der Verfahrensweise bei einer OWI nach dem FeingehG

Das entsprechende Ergebnis der Anzeige wird dem Anzeigeerstatter zugesandt, der hiermit seine Regressforderungen gegen den Anbieter zivilrechtlich problemlos durchsetzen kann.

 

Parallel hierzu eröffnet das zuständige Amt selbstständig ein kostenbewehrtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Verkäufer und behält notwendigerweise bis zum Abschluss des Verfahrens das gefälschte Schmuckstück nach §9 Abs. 4 FeinGehG als Beweismittel eingezogen.


Der Vorteil dieser Vorgehensweise durch Anzeige bei dem zuständigen Amt für Edelmetallkontrollen bzw. dem zuständigen Amt für die Verfolgung von OWIs ist, dass der Anbieter seine sichere Strafe erhält und mittels der amtlich festgestellten OWI des Anbieters jede folgende zivilrechtliche Schadenersatzforderung auf einem soliden, festen Boden steht. Da hilft den Anbietern auch kein Anwalt heraus (bzw. auch kein unwilliger StA, der nicht einmal Vorermittlungen einleiten möchte).

 

In allen Bundesländern, deren Namen in folgender Liste in grüner Schrift dargestellt sind, sind die jeweils genannten Behörden als, für die Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach dem FeingehG verifiziert und sicher zuständig.

Bitte beachten Sie aber auch, dass in allen Bundesländern, deren Namen in roter Schrift hervorgehoben sind, die in dieser Liste aufgeführten Eichämter sehr wahrscheinlich nicht wirklich die, mit der Verfolgung von Vergehen nach dem FeingehG beauftragten Dienststellen sind.

In Ermangelung der Kenntnis über die tatsächlich verantwortliche jeweilige Landes-Dienststelle haben wir die betreffenden Eichämter lediglich als Platzhalter und ersten Ansprechpartner gelistet.

Da diese Ämter nach einer Anzeigestellung, vielleicht erstmalig mit Autobahngold konfrontiert werden und daher zunächst das eigentlich verantwortliche Verwaltungsorgan ausfindig machen müssen, kann es durchaus zu längeren Verzögerungen kommen, bis Ihre Anzeige entsprechend weitergeleitet und bearbeitet wird. Das bedeutet also nicht, dass die Ämter nichts tun, nicht wollen oder nicht können... Ganz im Gegenteil! Diese geben, während Sie u.U. auf deren Antwort warten, ihr Bestes, um die Zuständigkeit für Ihr Problem zu klären.

Bitte lasten Sie diese Tatsache also nicht den gelisteten Eichämtern an, diese bemühen sich redlich, damit Sie als Betroffene(r) zu Ihrem Recht kommen - Die eigentliche Schuld tragen vielmehr die Wirtschaftsministerien der Länder, die (nicht nur) auf unsere entsprechenden Anfragen nach der Zuständigkeit keine Antwort gegeben haben.

 

Anschriften der für die Rechtmässigkeit von angebrachten Feingehalt-Punzen zuständigen Ämter auf Länderebene

Diese Auflistung entsteht unter massgeblicher Mitwirkung des stellvertretenden Amtsleiters des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen in NRW, Herrn Lars Forche

 

Baden-Württemberg Bayern Berlin
Für die Verfolgung und Ahndung der im Gesetz über den Feingehalt
der Gold- und Silberwaren genannten Ordnungswidrigkeiten sind die
unteren Verwaltungsbehörden zuständig (§ 2 (1) der Verordnung der
Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten, OWiZuVO). Untere Verwaltungsbehörden sind die
Landratsämter (in den Landkreisen) sowie die Gemeinden (in den
Stadtkreisen).

Gemäss der Ermächtigung des §36 Abs. 2 Satz 1 OWiG regelt die "Verordnung über die Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht" (ZuVOWiG) vom 21.10.1997 (GVBI 1997, 727 BayRS 454-1-I) die Verfolgung und Ahndung von OWIs.

Allerdings ist in dieser Verordnung keine Behörde explizit für die Verfolgung von OWIs nach dem FeingehG bestimmt, so dass hierfür gemäss §3 Abs.2 der ZuVOWIG primär die Kreisverwaltungsbehörde zuständig ist.

(Nachweis)

In Berlin wird die Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten durch die Ordnungswidrigkeiten-ZuständigkeitsVO (ZustVO-OwiG) des Bundeslandes Berlin geregelt.

 

Leider liegt uns kein weiterer entsprechender Schriftauszug dieser Verordnung vor.

Wir werden diesen aber, sobald er uns seitens der Berliner Verwaltung übermittelt wird, hier verlinken.

 

 

 

 

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Das folgende Amt erklärt sich als nicht zuständig, wir haben weitere Informationen von dem brandenburgischen WiMi bzgl. der Zuständigkeit erbeten und werden diese baldmöglichst hier veröffentlichen.

 

Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

14532 Kleinmachnow

Stahnsdorfer Damm 81

Tel.: 033203-866 110

Fax.: 033203-866 190

poststelle@lme.berlin-brandenburg.de

 

Webseite:

http://www.lme.brandenburg.de

Die Eichbehörde Bremen hat keine Zuständigkeit nach dem Feingehaltsgesetz

 

Zuständige Vollzugsbehörde ist:

Stadtamt
Stresemannstr. 48
28207 Bremen

Tel.: (0421) 361-19732 und 361-19760
Fax: (0421) 361-19691

E-Mail office@stadtamt.bremen.de

 

Die für das Feingehaltsgesetz zuständige senatorische Dienststelle *) ist
Der Senator für Wirtschaft und Häfen
- Referat 04 -
Zweite Schlachtpforte 3

28195 Bremen

Telefon: +49 421 3618808
Telefax: +49 421 3618717
E-Mail: office@wuh.bremen.de

 

*) Als oberste Landesbehörde ist die senatorische Dienststelle nicht nur an der Regierungstätigkeit beteiligt, sondern übt auch die Rechts- und Fachaufsicht über die Landeseinrichtungen in ihrem Geschäftsbereich (z.B. die Polizei oder das Landesamt für Verfassungsschutz) aus.

Bestätigung der Zuständigkeit steht noch aus...

 

Eichdirektion Nord, Dienststelle Hamburg

20097 Hamburg

Nordkanalstraße 50

Tel.: 040 42854-2794

Fax.: 040 42854-2684

Hamburg@ed-nord.de

 

Webseite:

http://www.ed-nord.de

 

 

 

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nach Auskunft des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden zum 01.01.2010 die Zuständigkeiten für die Hessische Eichverwaltung neu geregelt und in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeit nach den Feingehaltsgesetz der Hessischen Eichdirektion (HED) übertragen.

 

Hessische Eichdirektion

64283 Darmstadt

Holzhofallee 3

Tel.: 06151 - 95 01 - 100

Fax.: 06151 - 95 01 - 101

direktion@hed.hessen.de

 

Webseite:

http://www.hed.hessen.de

Bestätigung der Zuständigkeit steht noch aus...

 

Eichdirektion Nord Dienststelle Rostock

18055 Rostock

Am Güterbahnhof 23

Tel.: 0381-49 30 39 10

Fax.: 0381-49 30 39 29

Rostock@ed-nord.de

 

Webseite:

 

In Niedersachsen sind die Landkreise, kreisfreien Städte, grosse selbstständige Städte und selbstständige Gemeinden selbst zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen (ZustVO-OWI - §4 Nummer 12).

 

Das bedeutet, dass Betroffene die OWI direkt bei der Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Wohnort des Verkäufers melden und zur Anzeige bringen müssen.

 

 

 

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen

Betriebsstelle Eichamt Köln
Hugo-Eckener-Straße 14
50829 Köln
Telefon: (0221) 59778-0
Telefax: (0221) 59778-205

 

Ansprechpartner für Anfragen

in Sachen Autobahngold:
Sachbearbeiter

Herr Naderzinski

Tel. 0221/59778-203 bzw.
vertretender Amtsleiter

Herr Lars Forche

E-Mail-Adresse:

poststelle@lbme-k.nrw.de
Webseite:

http://www.lbme.nrw.de/eichaemter

Bestätigung der Zuständigkeit steht noch aus...

 

Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz, Zentrale

55543 Bad Kreuznach

Rudolf-Diesel-Straße 16-18

Tel.: 0671- 79486-333

Fax.: 0671 - 79486-499

poststelle@lme.rlp.de

 

Webseite:

http://lme.rlp.de

Bestätigung der Zuständigkeit steht noch aus...

 

Ministerium für Umwelt -Eichaufsichtsbehörde-

66117 Saarbrücken

Keplerstraße 18

Tel.: 0681/501-4126

Fax.: 0681/501-4488

poststelle@umwelt.saarland.de

r.schwindling@umwelt.saarland.de

 

Webseite:

http://www.saarland.de/eichamt.htm

 

 

 

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Die Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht sind im Freistaat Sachsen in der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZuVO) vom 16. Juli 2008 , SächsGVBl. Jg. 2008 Bl.-Nr. 11 S. 481 geregelt.


Bitte wenden Sie sich bei Anzeigen gemäss §15 (mit Verweis auf § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG) an das Staatsministerium des Innern als die für die Zuständigkeitsverordnung federführende oberste Landesbehörde.

Die Zuständigkeit für OWIs nach dem Feingehaltsgesetz ist für Sachsen-Anhalt durch die Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO OWi) vom 2. März 2010 (GVBl. LSA S.106).
Zum Feingehaltsgesetz siehe § 4 Nr. 6 der Verordnung :

"Abweichend von §1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig für die Verfolgung und Ahndung von OWIs bei Zuwiederhandlungen nach: ...."

"$9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren..."

nach 2.1.15.1. der "Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO) vom 22. Januar 1988" sind in Schleswig-Holstein die Landräte bzw. Bürgermeister der kreisfreien Städte für die Ahndung der OWIs u.a. nach dem "§ 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (RGBl. I S. 120) zuständig, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)" 

 

 

 

Thüringen

 

 

Bestätigung der Zuständigkeit steht noch aus...

 

Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen

98693 Ilmenau

Unterpörlitzer Straße 2

Tel.: 03677 - 850 0

Fax.: 03677 - 850 400

lme-thueringen@lmet.de

 

Webseite:

http://www.thueringen.de

 

 


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