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Ein
alleiniger Verstoss (ohne weitere im Tatzusammenhang stehende Verstösse oder
Straftaten) gegen das Feingehaltgesetz wird in der BRD lediglich als sog.
Ordnungswidrigkeit geahndet. Und um die Sache weiter zu erschweren, ist die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (OWis)
in unserem Land bedauerlicherweise nicht einmal einheitlich geregelt.
Definition:
Eine
Ordnungswidrigkeit ist eine Gesetzesübertretung (präzise: eine rechtswidrige und
vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung lediglich eine Geldbuße
vorsieht (§ 1 Absatz 1 des
„Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten“ OWiG)
Einzuordnen ist
das Ordnungswidrigkeitenrecht in enger Beziehung zum Strafrecht. Zur
Unterscheidung gegenüber den Straftaten fehlt den Ordnungswidrigkeiten
allerdings der ethische Unwert, also die moralische Vorwerfbarkeit, obgleich ein
Fehlverhalten vorliegt, welches der Gesetzgeber immerhin mit Bußgeld (bzw.
Fahrverbot) bestraft, um dem Betroffenen (die Person, gegen welche ein
Bussgeldverfahren betrieben wird) sein Fehlverhalten aufzuzeigen.
Anwendung:
Ist eine Handlung
gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so hat das Strafgesetz Vorrang (§
21 OWiG). Hat das Gericht über die Tat als Straftat rechtskräftig entschieden,
so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 84
Abs. 1 OWiG). Aber, es steht das rechtskräftige gerichtliche Urteil über die Tat
als Ordnungswidrigkeit (nicht der Bußgeldbescheid; s. a. § 86 OWiG)
grundsätzlich auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen (Strafklageverbrauch;
§ 84 Abs. 2 OWiG), jedoch kommt hier ggf. eine Wiederaufnahme zuungunsten des
Betroffenen (der Person, die die OWI begangen hat) in Betracht (§ 85 Abs. 3 OWiG
in Verbindung mit § 362 StPO).
Welche Handlungen
ordnungswidrig sind, ergibt sich leider nur teilweise aus dem „Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG). Die allermeisten Ordnungswidrigkeiten sind in
Spezialgesetzen zu bestimmten Lebensbereichen (dem sogenannten Nebenstrafrecht)
geregelt. So auch z.B. die Verstösse gegen das Gesetz über den Feingehalt (FeingehG).
Bei der Verfolgung
von Straftaten greift grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Straftaten müssen
verfolgt werden). Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt hingegen das
Opportunitätsprinzip (die Verfolgung liegt im Ermessen der Behörde), was die
Sache für Autobahngold-Opfer nicht wirklich einfacher macht...
Eine
Ordnungswidrigkeitenanzeige kann, juristisch korrekt interpretiert, jedermann
(auch Aussenstehende) bei der zuständigen Behörde oder der Polizei erstatten
kann. Aber dennoch muss der AE (Anzeigeerstatter) stets im Besitz von
rechtskräftigen Beweisen sein, um seine Anzeige betreiben zu können.
Zuständigkeit:
Nur wenn eine
Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammenfällt, ist die Staatsanwaltschaft
zuständig (§ 40 OWiG). Ansonsten ist für
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausschliesslich die „Verwaltungsbehörde
- Verfolgungsbehörde“ (§ 35 OWiG) die
anzusprechende Institution. Welche Behörde das im Einzelfall konkret ist, ergibt
sich entweder aus einer besonderen gesetzlichen Regelung aus der
"Zuständigkeitsverordnung für OWis" der einzelnen Bundesländer - oder, wenn
hierin Verstösse gegen das FeingehG nicht aufgeführt sind, ersatzweise aus
§ 36 OWiG (siehe folgendes Zitat aus dem
OWiG).
Meist ist es die
für das betroffene Sachgebiet zuständige Ordnungsbehörde. Wenn die sachlich
zuständige Behörde nicht handeln kann (beispielsweise am Wochenende), dann ist
die Polizei zuständig.
Die Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörde endet dann (und das Verfahren wird von der
Staatsanwaltschaft fortgeführt), wenn der Verdächtige gegen den Bußgeldbescheid
Einspruch einlegt, wenn also über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens
entschieden werden muss.
Soweit das OWiG
keine besondere Regelung enthält, hat die Verfolgungsbehörde dieselben Rechte
und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46
OWiG). Auch im Bußgeldverfahren sind also Durchsuchungen oder Sicherstellungen
möglich. Ausgeschlossen bei OWis sind hingegen Festnahmen, Verhaftungen und
Zwangseinweisungen.
Auch die Polizei
hat bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dieselben Rechte und Pflichten
wie bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG keine besondere Regel
enthält (§ 53 OWiG). Weitreichende
Grundrechtseingriffe können jedoch nur von Polizeibeamten angeordnet werden, die
Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft sind (§ 53 Abs. 2 OWiG).
So
stellt das Ordnungswidrigkeitengesetz der BRD (OWiG) der BRD bezüglich der
Zuständigkeit bei OWis folgendes generell
fest:
§ 36 -
Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1)
Sachlich zuständig ist
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2. mangels einer solchen Bestimmung
a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von
Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2)
Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch
Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3)
Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
Zusammenfassung:
Üblicherweise wird also per Ländergesetz jeweils unterschiedlichen Verwaltungs-(Ordnungs)behörden
der einzelnen Bundesländer die Zuständigkeit für derartige Vergehen
übertragen.
Im
Falle, dass sich keine Verwaltungsbehörde zuständig zeigt oder nicht greifbar
ist, wird die Ahndung von OWIs an die einzelnen Polizeibehörden weiterdelegiert.
Die
Kreispolizeibehörde ist schliesslich letzter Ansprechpartner, wenn keine anderes
Amt seine Zuständigkeit erklärt.
Dies kann,
gerade im Bezug auf Verstösse gegen das Feingehaltgesetz nicht als
befriedigender Zustand bezeichnet werden.
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Bundesland Nordrhein-Westfalen
Das Bundesland NRW nimmt mit seinem Eichamt in
Köln eine lobenswerte Vorreiter- und Ausnahmestellung ein
Als
erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen mit derer
Umsetzung der Vorgaben des § 36 Abs. 2 OWiG, Verstösse gegen das FeingehG zur
Verfolgung ausdrücklich an das Eichamt in Köln zu übertragen, die ideale
Voraussetzung geschaffen, um Autobahngoldbetrügern das Leben so schwer als
möglich zu machen.
Das
Eichamt in Köln ist über die Machenschaften bezüglich des
Autobahngoldhandels (auch auf der Web-Handelsplattform eBay) bestens informiert und warnt
in seiner
Presseverlautbarung vom 18.07.08 ausdrücklich vor dem Ankauf
von Autobahngold.
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Der vertretenden Amtsleiter, Herrn Forche des
Eichamtes in Köln (LBME - Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen) hat sich nicht
nur tief in die Materie "Autobahngold" eingearbeitet, sondern ist inzwischen als
echter Profi auf diesem Gebiet bekannt und ein gefragter Fachmann. In der ersten
"Prophylaxe"-Reportage der Senderreihe "Aktenzeichen XY" vom 08.04.09 trat Herr
Forche sogar als Autobahngold-Spezialist in der genannten Sendung auf. Gerne
hätten wir Ihnen diesen informativen, 5min-Clip auf unseren Infoseiten
präsentiert, aber leider hat das ZDF unsere Bitte, diesen Clip hier
veröffentlichen zu dürfen, abgelehnt.
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Herr
Forche bittet um Beachtung folgenden, zwingenden Sachverhalts.
"Das
Eichamt in Köln ist per Gesetz nur für das Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW)
zuständig und darf auch nur hier tätig werden. Dies wird durch §3 der
"Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen
Verwaltungsbehörden" geregelt und bestimmt (für die Zuständigkeiten anderer
Bundesländer siehe untere Tabelle)."
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Das Eichamt Köln
verfügt selbst über die notwendigen Testmittel und Fachleute, um, im Gegensatz
zu den Verwaltungsbehörden, die eingesandten
Artikel selbst prüfen zu können. Nach Probenentnahme des "Corpus Delicti" und
Prüfung derselben, verhängt das Eichamt bei einem negativem
Echtheitsprüfungsergebnis gemäss § 9 Abs.3 des FeingehG ein Bussgeld von bis zu
Euro 5000.-- (jedoch nicht weniger als Euro 500.--) gegen den Verkäufer.
Geprüfte
Schmuckstücke, welche sich als Goldfälschungen herausstellen, können (durch die
Prüfung im gewissen Umfang beschädigt) dem Anzeigeerstatter u.U durch das prüfende Amt wieder herausgegeben werden,
sobald der Tatbestand beseitigt ist - also nach der notwendigen Entfernung der
illegalen Punzierung durch das Amt, so dies möglich ist. Das generelle
Einziehen und Vernichten des Schmuckstücks ist demzufolge nicht in jedem Fall
erforderlich. Der Käufer kann natürlich auch vorab auf die Herausgabe des Blechstückerls unter Berufung auf §9 Abs. 4 verzichten -
und erspart somit dem
Amt das mühevolle Herausschleifen der unzulässigen Punze.
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Bundesland Hessen
Seit dem 01.01.2010 hat auch das Bundesland Hessen die Aufgabe zur
Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach dem Feingehaltgesetz einem Amt
übertragen, welches nicht nur über die technischen Voraussetzungen zur
entsprechenden Prüfung von Falschgold-Schmuck und anderen gefälschten "Gold"-Artikel
verfügt, sondern darüber hinaus auch noch das entsprechend qualifizierte
Personal mitbringt - der hessischen Eichdirektion
.
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Übrige
Bundesländer:
Es gilt
die Regel-Zuständigkeit nach § 36 OWiG bzw. Zuständigkeitsverordnungen der
einzelnen Bundesländer, also Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Kreis-/Stadt-/Gemeindeverwaltung,
Polizei oder Bürgermeister).
Um
den oft von diesem Thema überforderten Fachbearbeitern die Arbeit zu
erleichtern, empfehlen
wir, der angesprochenen Verwaltung zu seiner Anzeige auch die Kontaktanschrift
des Eichamtes Köln beizufügen, damit sich die zuständige Verwaltung bei dem
Eichamt Köln über die übliche und angemessene Vorgehensweise beim Vorliegen einer entsprechenden OWI informieren kann - sollte sie unschlüssig sein, wie im Falle einer Anzeige
einer OWI nach dem FeingehG zu verfahren ist.
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Anzeige beim zuständigen Amt, Verwaltung, Bürgermeister oder der Polizei:
Nur die Käufer ausgelieferter Falschgold-Artikel,
also die tatsächlichen Besitzer eines Autobahngoldschmuckstücks, können eine
tatsächlich vollstreckbare Anzeige gegen die Anbieter durch Einsendung/Einreichung des
Falschgold-Schmucks bei dem für die Verfolgung von OWIs nach dem FeingehG verantwortlichen
Amt des Bundeslands veranlassen, in welchem der Wohnsitz des
Verkäufers liegt.
Von Anzeigen ohne
gleichzeitige Übersendung von prüfbaren Schmuckstücken bitten die zuständigen Ämter abzusehen,
da so die Anzeige nicht bearbeitet werden kann!
Leider dürfen
die Ämter unserem Vorschlag, ein "Abbildungs-Archiv" der
garantiert gefälschten Autobahngold-Schmuckdesigns anzulegen und Anbieter anschliessend aufgrund Vergleichen derer Artikelbilder und dem v.g. Bild-Archiv
auf Identität zur Verantwortung zu ziehen, aufgrund gesetzlicher Vorgaben
nicht
nachkommen - obwohl u.E. eine Identifikation zumindest der bekanntesten
Autobahngoldschmuckstücke problemlos aufgrund von Abbildungen möglich ist.
Aber Gesetz ist nun mal Gesetz - ob man es versteht oder nicht....
Wer
bezahlt und ein solches "Blechschmankerl" auch erhalten hat, sollte bitte
unbedingt zur OWI-Anzeige an das für den Wohnort des Verkäufers zuständige Amt
für die Verfolgung von OWis nach dem FeingehG
oder der Polizei (siehe untenstehende Liste) folgendes
einreichen:
-
das
Schmuckstück
-
bei
Zuständigkeit Verwaltungsbehörde: Negatives, dem betreffenden Schmuckstück
zweifelsfrei zuordnungsfähiges (z.B. durch angeheftete Photos, Beschreibung
des Schmuckstücks mit Bemassung) Säure-Echtheits-Prüfungsergebnis eines
Goldschmieds,
-
Kopie der Auktionsbeschreibung,
-
Kopie der End-of-Auction-Mail,
-
Kopie des Zahlungsträgers,
-
eine einfach formulierte Anzeige gegen den
Anbieter/Verkäufer wegen "Verstosses gegen §9 Abs.1 Pt.4 des
FeinGehG - dem Anbieten und Inverkehrbringen von, mit
Feingehaltspunzen versehenem, aber unechtem Schmuck" (hierauf Ort, Datum,
eigener Name und Anschrift, eigenhändige Unterschrift, ladungsfähige Anschrift des Verkäufers sowie
Auktionsnummer vermerken)
-
mgl. auch eine Auflistung weiterer
Falschgold-Auktionen des Anbieters, so vorhanden,
-
bei
Zuständigkeit Verwaltungsbehörde: Die Anschrift des Eichamtes in Köln, zur Information der - oft uninformierten
- Verwaltungen bzgl. der Verfahrensweise bei einer OWI nach dem FeingehG
Das entsprechende Ergebnis der Anzeige wird dem
Anzeigeerstatter zugesandt, der hiermit seine Regressforderungen gegen den
Anbieter zivilrechtlich problemlos durchsetzen kann.
Parallel hierzu
eröffnet das zuständige Amt selbstständig ein kostenbewehrtes
Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Verkäufer und behält notwendigerweise bis
zum Abschluss des Verfahrens das gefälschte Schmuckstück nach §9 Abs. 4 FeinGehG
als Beweismittel eingezogen.
Der Vorteil dieser Vorgehensweise durch Anzeige bei dem zuständigen Amt für
Edelmetallkontrollen bzw. dem zuständigen Amt für die Verfolgung von OWIs ist, dass der Anbieter seine sichere Strafe
erhält und mittels der amtlich festgestellten OWI des Anbieters jede folgende zivilrechtliche
Schadenersatzforderung auf einem soliden, festen Boden steht. Da hilft den
Anbietern auch kein Anwalt heraus (bzw. auch kein unwilliger StA, der
nicht einmal Vorermittlungen einleiten möchte).
In allen Bundesländern, deren Namen
in folgender Liste in grüner Schrift dargestellt sind, sind die jeweils
genannten Behörden als, für die Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach dem
FeingehG verifiziert und sicher zuständig.
Bitte beachten Sie aber auch, dass
in allen Bundesländern, deren Namen in roter Schrift hervorgehoben sind, die in
dieser Liste aufgeführten Eichämter sehr wahrscheinlich nicht wirklich die, mit
der Verfolgung von Vergehen nach dem FeingehG beauftragten Dienststellen sind.
In Ermangelung der Kenntnis über die
tatsächlich verantwortliche jeweilige Landes-Dienststelle haben wir die
betreffenden Eichämter lediglich als Platzhalter und ersten Ansprechpartner
gelistet.
Da diese Ämter nach einer
Anzeigestellung, vielleicht erstmalig mit Autobahngold konfrontiert werden und
daher zunächst das eigentlich verantwortliche Verwaltungsorgan ausfindig machen
müssen, kann es durchaus zu längeren Verzögerungen kommen, bis Ihre Anzeige
entsprechend weitergeleitet und bearbeitet wird. Das bedeutet also nicht, dass
die Ämter nichts tun, nicht wollen oder nicht können... Ganz im Gegenteil! Diese
geben, während Sie u.U. auf deren Antwort warten, ihr Bestes, um die
Zuständigkeit für Ihr Problem zu klären.
Bitte lasten Sie diese Tatsache also
nicht den gelisteten Eichämtern an, diese bemühen sich redlich, damit Sie als
Betroffene(r) zu Ihrem Recht kommen - Die eigentliche Schuld tragen vielmehr die
Wirtschaftsministerien der Länder, die (nicht nur) auf unsere entsprechenden
Anfragen nach der Zuständigkeit keine Antwort gegeben haben.
Anschriften der für die Rechtmässigkeit von angebrachten Feingehalt-Punzen
zuständigen Ämter auf Länderebene
Diese Auflistung entsteht unter massgeblicher
Mitwirkung des stellvertretenden Amtsleiters des Landesbetriebes für Mess- und
Eichwesen in NRW, Herrn Lars Forche
Baden-Württemberg |
Bayern |
Berlin |
Für die Verfolgung und Ahndung der im Gesetz
über den Feingehalt
der Gold- und Silberwaren genannten Ordnungswidrigkeiten sind die
unteren Verwaltungsbehörden zuständig (§
2 (1) der Verordnung der
Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten,
OWiZuVO). Untere Verwaltungsbehörden sind die
Landratsämter (in den Landkreisen) sowie die Gemeinden (in den
Stadtkreisen). |
Gemäss der Ermächtigung des §36 Abs. 2 Satz 1 OWiG
regelt die "Verordnung über die Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht" (ZuVOWiG)
vom 21.10.1997 (GVBI 1997, 727 BayRS 454-1-I) die
Verfolgung und Ahndung von OWIs.
Allerdings ist in dieser Verordnung keine Behörde
explizit für die Verfolgung von OWIs nach dem FeingehG bestimmt, so dass hierfür
gemäss §3 Abs.2 der ZuVOWIG primär die Kreisverwaltungsbehörde zuständig ist.
(Nachweis)
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In Berlin wird die Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten durch die
Ordnungswidrigkeiten-ZuständigkeitsVO (ZustVO-OwiG)
des Bundeslandes Berlin geregelt.
Leider liegt uns kein weiterer entsprechender Schriftauszug dieser
Verordnung vor.
Wir werden diesen aber, sobald er uns seitens der Berliner Verwaltung
übermittelt wird, hier verlinken.
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Brandenburg |
Bremen |
Hamburg |
Das folgende Amt erklärt sich
als nicht zuständig, wir haben weitere Informationen von dem
brandenburgischen WiMi bzgl. der Zuständigkeit erbeten und werden diese
baldmöglichst hier veröffentlichen.
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
14532 Kleinmachnow
Stahnsdorfer Damm 81
Tel.: 033203-866 110
Fax.: 033203-866 190
poststelle@lme.berlin-brandenburg.de
Webseite:
http://www.lme.brandenburg.de |
Die Eichbehörde Bremen hat
keine Zuständigkeit nach dem Feingehaltsgesetz
Zuständige Vollzugsbehörde ist:
Stadtamt
Stresemannstr. 48
28207 Bremen
Tel.: (0421) 361-19732 und 361-19760
Fax: (0421) 361-19691
E-Mail
office@stadtamt.bremen.de
Die für das Feingehaltsgesetz
zuständige senatorische Dienststelle *) ist
Der Senator für Wirtschaft
und Häfen
- Referat 04 -
Zweite Schlachtpforte 3
28195 Bremen
Telefon: +49 421 3618808
Telefax: +49 421 3618717
E-Mail: office@wuh.bremen.de
*) Als
oberste Landesbehörde ist die senatorische Dienststelle nicht nur an der
Regierungstätigkeit beteiligt, sondern übt auch die Rechts- und Fachaufsicht
über die Landeseinrichtungen in ihrem Geschäftsbereich (z.B. die Polizei oder
das Landesamt für Verfassungsschutz) aus. |
Bestätigung der Zuständigkeit
steht noch aus...
Eichdirektion Nord, Dienststelle Hamburg
20097 Hamburg
Nordkanalstraße 50
Tel.: 040 42854-2794
Fax.: 040 42854-2684
Hamburg@ed-nord.de
Webseite:
http://www.ed-nord.de |
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Hessen |
Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen |
Nach Auskunft des Hessischen Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden zum 01.01.2010 die
Zuständigkeiten für die Hessische Eichverwaltung neu geregelt und in
diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeit nach den Feingehaltsgesetz der
Hessischen Eichdirektion (HED) übertragen.
Hessische Eichdirektion
64283 Darmstadt
Holzhofallee
3
Tel.: 06151 - 95 01 - 100
Fax.: 06151 - 95 01 - 101
direktion@hed.hessen.de
Webseite:
http://www.hed.hessen.de |
Bestätigung der Zuständigkeit
steht noch aus...
Eichdirektion Nord Dienststelle Rostock
18055 Rostock
Am
Güterbahnhof 23
Tel.: 0381-49 30 39 10
Fax.: 0381-49 30 39 29
Rostock@ed-nord.de
Webseite:
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In
Niedersachsen sind die Landkreise, kreisfreien Städte, grosse
selbstständige Städte und selbstständige Gemeinden selbst zuständig für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen
(ZustVO-OWI
- §4 Nummer 12).
Das
bedeutet, dass Betroffene die OWI direkt bei der Kreis-, Stadt- oder
Gemeindeverwaltung am Wohnort des Verkäufers melden und zur Anzeige
bringen müssen. |
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Nordrhein-Westfalen |
Rheinland-Pfalz |
Saarland |
Landesbetrieb für Mess- und
Eichwesen
Betriebsstelle Eichamt Köln
Hugo-Eckener-Straße 14
50829 Köln
Telefon: (0221) 59778-0
Telefax: (0221) 59778-205
Ansprechpartner für Anfragen
in Sachen Autobahngold:
Sachbearbeiter
Herr Naderzinski
Tel. 0221/59778-203 bzw.
vertretender Amtsleiter
Herr Lars Forche
E-Mail-Adresse:
poststelle@lbme-k.nrw.de
Webseite:
http://www.lbme.nrw.de/eichaemter
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Bestätigung der Zuständigkeit
steht noch aus...
Landesamt
für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz, Zentrale
55543 Bad
Kreuznach
Rudolf-Diesel-Straße 16-18
Tel.: 0671- 79486-333
Fax.:
0671 - 79486-499
poststelle@lme.rlp.de
Webseite:
http://lme.rlp.de |
Bestätigung der Zuständigkeit
steht noch aus...
Ministerium für Umwelt -Eichaufsichtsbehörde-
66117 Saarbrücken
Keplerstraße
18
Tel.: 0681/501-4126
Fax.: 0681/501-4488
poststelle@umwelt.saarland.de
r.schwindling@umwelt.saarland.de
Webseite:
http://www.saarland.de/eichamt.htm |
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Sachsen |
Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein |
Die
Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht sind im Freistaat Sachsen in der
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
-
OWiZuVO) vom 16. Juli 2008 , SächsGVBl. Jg. 2008 Bl.-Nr. 11 S. 481 geregelt.
Bitte wenden Sie sich bei Anzeigen gemäss §15 (mit Verweis auf § 36 Abs. 2 Satz
1 OWiG) an das Staatsministerium des Innern als die für die
Zuständigkeitsverordnung federführende oberste Landesbehörde.
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Die
Zuständigkeit für OWIs nach dem Feingehaltsgesetz ist für Sachsen-Anhalt durch
die
Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten (ZustVO OWi) vom 2. März 2010 (GVBl. LSA S.106).
Zum Feingehaltsgesetz siehe § 4 Nr. 6 der Verordnung :
"Abweichend von §1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig für
die Verfolgung und Ahndung von OWIs bei Zuwiederhandlungen nach: ...."
"$9
des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren..." |
nach 2.1.15.1. der
"Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen
Behörden
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
- OWiZustVO) vom 22. Januar 1988" sind in
Schleswig-Holstein die Landräte bzw. Bürgermeister der kreisfreien Städte
für die Ahndung der OWIs u.a. nach dem
"§ 9 des Gesetzes
über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (RGBl. I S.
120)
zuständig, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. November 2001
(BGBl. I S. 2992)"
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Thüringen |
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Bestätigung der Zuständigkeit
steht noch aus...
Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen
98693 Ilmenau
Unterpörlitzer Straße 2
Tel.: 03677 - 850 0
Fax.: 03677 - 850 400
lme-thueringen@lmet.de
Webseite:
http://www.thueringen.de |
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