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"Gesetze" - Das Gesetz der BRD: Strafgesetzbuch (StGB) |
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§ 263 StGB Betrug
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Anmerkung: Wie alle Straftaten die im StGB definiert sind, so ist auch Betrug ein sog. Offizialdelikt. D.h. hier ermittelt die Staatsanwaltschaft nach Anzeigestellung für den Staat als Hauptkläger und der eigentliche Geschädigte tritt nur als Nebenkläger auf. Daher kann eine solche Ermittlung nach Anzeigestellung, selbst bei gütlicher Einigung zwischen den Parteien nicht einfach eingestellt werden, da hilft auch eine Anzeigenrücknahme des Nebenklägers nicht viel. Eine evtl. Einigung wird wohl vor Gericht honoriert, aber die Ermittlungen laufen dennoch solange, bis die Sache z.B. wegen Geringfügigkeit niedergeschlagen wird, oder aber mit einer Anklageerhebung durch die StA und folgender Verhandlung vor einer Strafkammer bereinigt wird. Hiermit verhindert der Staat wirkungsvoll, dass u.U. seitens des Beklagten (strafbarer) Druck auf den Nebenkläger ausgeübt wird, letzterer dann seine Anzeige zurücknimmt und der Beklagte nicht für die von ihm begangene Straftat bestraft werden kann. |
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