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"Abbildungen" - Am häufigsten gefälschte Goldstempel auf Autobahngold-Armbänder: |
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Generell darf im Ausland produzierter und dort den Landesgesetzen entsprechend mit dem Feingehalt in Karat (z.B. "18K") gestempelter Schmuck auch in der BRD als Goldschmuck angeboten werden, sofern dieser zusätzlich mit einer, dem FeingehG §5 Abs.1 entsprechenden und vom Bundesrat für Schmuck vorgeschriebener Stempelung (Feingehalt in Tausendteilen) gepunzt wird. Relevant ist, dass beim Verkauf
von Goldschmuck in der BRD neben einer evtl. vorhandenen ausländischen Goldpunze
zusätzlich die in der BRD vorgeschriebene Punze (als ganzzahlige Promillangabe) verwendet wird. Auch kann es vorkommen, dass Schmuck nur einen, im Ausland zulässigen Goldstempel trägt und nicht über eine deutsche Feingehaltpunze verfügt. So dürfte er zwar in der BRD nicht als Goldschmuck gehandelt werden (Feingeh §6), muss deswegen aber nicht unecht sein.
Handelt es sich auf einem Schmuckstück um, für die Schmuckpunzierung unzulässige Stempel (z.B. die Schweizer Uhrenpunze - Karatangabe und darunter in der selben abgestuften Umrahmung der Feingehalt mit vorangestellter "0,"), so ist die Stempelung unzulässig. Finden sich Stempel wie die hier gezeigten (auch mit anderen Feingehaltsangaben z.B. übereinanderstehende "14K 0.585", "8K 0.333", "CT 14585" oder "CT 10416" etc.) auf einem Armband oder anderem Schmuckstück, so ist i.d.R. von einem nichtgoldenen Schmuckstück auszugehen.
Achtung: Nicht alle gefälschten Schmuckstücke tragen diese leicht erkennbaren Stempel. Einige Fälschungen sind sogar mit den korrekten und für Schmuckstücke nach dem FeingehG vorgeschriebenen Stempeln versehen und daher nicht aufgrund der Stempelung als Fälschungen zu erkennen. Lassen Sie daher jedes Schmuckstück nach dem Erwerb bei einem fachkundigen Juwelier oder Goldschmied auf Echtheit testen.
Deutsche Eichämter haben die Befugnis, gegen Verkäufer illegal gepunzter Schmuckstücke eine Geldbusse in Höhe von Euro 500.-- zu verhängen!
Die hier abgebildeten Stempel sind nur für 18karätige-Gold-Uhrgehäuse zulässig, nicht aber für Schmuck, daher sind derartig gestempelte Schmuckstücke leicht als Fälschung identifizierbar. |
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