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"Begrifferklärungen" - Die Stempel (Punzen) im Schmuck: |
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Als Punze bezeichnet man sowohl den eigentlichen Stempelstock mit einem eingearbeitetem negativen Muster bzw. Feingehalt zur Stempelung von Edelmetall, als auch den von diesem Werkzeug hinterlassenen positiven Schlagabdruck auf einem Schmuckstück. Die auf Schmuckstücken angebrachten Stempel als Positivabdruck der Stempeleisen sehen wie hier gezeigt aus. Weltweit wird 24karätiges Feingold auf Schmuckstücken mit "999", 18karätiges Gold mit "750", 14karätiges Gold mit "585" und 8karätiges Gold mit "333" Feingehalt gleichgesetzt, In Europa wird der Feingehalt i.A. in tausendstel gestempelt, ohne einer "0," davor. Diese dreistelligen Angaben beziehen sich auf den Feingehalt des Goldes in Promille (also in Tausendstel). So besteht z.B. ein mit "585" gestempeltes Stück Gelbgold aus 585 von 1000 Anteilen Gold, 415 Anteilen Silber, Kupfer und geringsten Beimischungen anderer Metalle wie Zink, Nickel oder Palladium. Aber darüberhinaus darf in einigen Ländern, auch in der BRD Schmuck mit jeder beliebigen Angabe des Feingehaltes in ganzzahligen Tausendstel (Promille) erfolgen (§5 Abs.1 FeingehG - Gesetz über den Feingehalt). Z.B. wäre durchaus die Stempelung 632 oder andere erlaubt, wenn auch nicht üblich. Die zulässigen Feingehaltsangaben der einzelnen Länder finden Sie auf der folgenden Seite
Goldschmuck muss entgegen geläufiger Meinungen aber nicht zwangsläufig mit einem Feingehaltstempel versehen sein. Das Feingehaltgesetz der BRD schreibt bei Schmuckstücken - sofern diese eine Stempelung tragen, zwar die Art dieser Punzierung in ganzzahligen Tausendstel vor (§ 2 Abs.1, § 3, §5 Abs.1 FeinGehG), aber über ungestempelten Goldschmuck lässt sich das FeinGehG nicht aus. Im FeinGehG wird lediglich festgelegt, dass Schmuck, welcher in der BRD als Goldschmuck angeboten und verkauft wird, mit einem Stempel, der den Feingehalt mit max 1% = 10/1000 Abweichung (§5 Abs.2 FeinGehG) des entsprechenden Schmuckstücks angibt, gepunzt sein darf (§1, §5 Abs.1 FeinGehG). Die Punzierung ist daher nach strenger Auslegung des FeinGehG nicht verpflichtend. Wird z.B. ein Schmuckstück aus 585/1000er Gold bei einem Urlaub in Schweden erworben (dort dürfen Schmuckstücke erst ab einem Feingehalt von 750/1000 gepunzt werden, alles was einen geringeren Goldanteil in der Legierung hat, muss ungepunzt verkauft werden - siehe "Über den Feingehalt") und nach der Schwedenreise privat von dem Käufer in die BRD eingeführt wird, so bleibt es i.d.R. ungepunzt und ist doch ein recht teures Stück aus 585/1000 Gold. Der hypothetische Urlauber muss nicht einmal gemäss dem §6 des FeinGehG das Schmuckstück vor dem Weiterverkauf innerhalb der BRD nachpunzen lassen, da dieser Paragraph sich nur auf bereits vorhandene Punzen bezieht, welche als Feingehaltstempel in der BRD nicht anerkannt werden, wie z.B. die veraltete Angabe in Karat. Ungestempelte Schmuckstücke rutschen also durch die Lücken des FeinGehG. So kann ein, auf schwedische Schmuckdesigns spezialisierter Flohmarkt- und Schmuckmessen-Besucher ab und an ein richtiges Schnäppchen machen, wenn Anbieter echten schwedischen Goldschmuck aus Unkenntnis zum Preis von Modeschmuck feilhalten. Dasselbe gilt für 333/1000er Schmuck aus Holland, Norwegen und Spanien - in diesen Ländern darf Schmuck erst ab einem Feingehalt von 585/1000 gepunzt werden. Niedrigere Feingehalte dürfen nicht unter der Bezeichnung "Gold" und nur ungepunzt verkauft werden.
Punzierungswerkzeuge (Kniestempel) mit dem negativen Stempelabbild an deren Spitze sehen meist aus, wie die folgenden Abbildungen. Die gebogene Form liegt darin begründet, dass damit auch bei Ringen die Punze so angesetzt werden kann, dass die Stempelfläche stets rechtwinklig zu der zu punzender Oberfläche angesetzt werden kann - nur dies ermöglicht einen sauberen und gleichmässig erkennbaren Stempelabdruck. Die beiden abgebildeten Punzen stammen aus Beschlagnahmungen und wurden wohl selbst angefertigt. Die grundlegenden Formen sind aber identisch mit denen von industriell gefertigten Punzen: |
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