(click here for english translation) click here for english translation   

<vorherige Seite>  <Startseite>  <nächste Seite>


"eBay und das Autobahngold" - Wie bekommt man sein Geld wieder, wenn man auf eine Fälschung hereingefallen ist?

In jedem Falle wäre eine Meldung über den Vorfall an eBay ratsam, damit eBay informiert ist und künftig ein wachsames Auge (so es dies gibt) auf den Verkäufer hat. Denn im Wiederholungsfall muss dieser laut den eBay-Grundsätzen und der eBay-AGB seitens eBay gesperrt werden. 

Unter Berücksichtigung der v.g. §263 StGB, §123 BGB und §9 FeingehG ist eigentlich auch bereits klar, dass bei einer Ersteigerung einer Fälschung, unabhängig davon, ob als Echtgold oder vergoldet, unecht etc. deklariert wurde, KEIN Kaufvertrag entstanden sein kann, da angebotene oder verkaufte Artikel, die in unzulässiger Weise mit Feingehaltspunzen versehen sind, aber nicht aus Echtgold bestehen, nach dem Gesetz über den Feingehalt eine Ordnungswidrigkeit darstellen und daher nach §134 BGB dem Abschlussverbot unterliegen, da dem eigentlichen Handel eine strafbare bzw. ordnungswidrige und daher unzulässige Handlung zugrunde liegt. Der Vertrag entbehrt dadurch seiner Grundlage und ist damit nichtig und unwirksam. Sollte der Käufer also einen derartigen Kauf getätigt haben, so kann er den Verkäufer anschreiben und je nach Situation unter Verweis auf §134 BGB sowie ggf.. §123 BGB und §9 Abs.1 Punkt 4 FeingehG auf sofortige Rückzahlung des von Ihm entrichteten Kaufpreises mit Fristsetzung von ca. 7-14 Tagen bestehen. Er kann dem Verkäufer getrost mitteilen, dass er bei Nichtnachkommen seiner Forderung einen Anwalt beauftragen und ggf. vor einer Anzeigeerstattung gegen den Verkäufer u.a. nun auch wegen §246 StGB (Unterschlagung) nicht zurückschrecken wird und den Verkäufer dann die ganze Sache wesentlich teurer kommt, als dieser es sich in seinen kühnsten Träumen ausmalen kann. 

Nach neusten Erkenntnissen sind unsere deutschen Eichämter, die für die Punzierungen zuständig sind, inzwischen endlich auf das andauernde, grosse Falschgoldangebot aufmerksam geworden. Das Eichamt in Köln, zuständig für den Bereich NRW, hat verlauten lassen, dass es als befugtes Amtsorgan Euro 500.-- bis zu Euro 5000.-- Bussgeld wegen Verstosses gegen das v.g. Feingehaltgesetz gegen jeden angezeigten Falschgoldverkäufer verhängen wird. Betroffene wenden sich bitte stets an das, für den Wohnort des Verkäufers zuständige Amt.

Auch wirkt oft das Versprechen, dass diese Auktion, sollte sich der Verkaufsort in der Schweiz befinden, an das Schweizer Zentralamt für Edelmetallkontrolle (in der Schweiz gilt bereits das Anbieten von gestempelten, gefälschtem Schmuck als schwere Straftat - Internet-Auktionen erstrecken sich natürlich auch in den Geltungsbereich der Eidgenossischen Gesetze) gemeldet wird und diese dann die Ermittlungsbehörden der BRD auffordern werden, nach dem strengen Eidgenössischen Recht gegen den Verkäufer zu ermitteln, um wieder an sein bezahltes Geld zu kommen.

Zu erwartendes Strafmass nach deutschem Gesetz:

  • Bei Betrug (§263Abs.1 StGB): bis 5 Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe, evtl. Vorstrafe, gesamte Gerichts- sowie Anwaltskosten des Geschädigten

  • Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung(§123 BGB) Schadenersatzpflicht nach dem culpa in contrahendo (d.h. Erstattung der Differenz zwischen dem tatsächlichen Erwerbspreis des Artikels und dem Beschaffungswerts eines Artikels, welcher dem beworbenen Artikel tatsächlich entspricht!!!), gesamte Gerichts- sowie Anwaltskosten des Geschädigten

  • Bei Unterschlagung (§246 StGB): bis drei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe, gesamte Gerichts- sowie Anwaltskosten des Geschädigten

  • Bei Anzeige an ein Eichamt (stets das für den Wohnsitz des Verkäufers zuständige Eichamt) pauschal Euro 500.-- bereits für das Anbieten von unzulässigerweise mit Feingehaltstempeln versehenen, aber nicht dem gepunzten Feingehalt entsprechende Artikel.

  • Bei Ordnungswidrigkeit (§9Abs.1 Punkt 4 FeingehG): bis Euro 5000.--, gesamte Gerichts- sowie Anwaltskosten des Geschädigten

  • Bei Kauf vom gewerblichen Händler: Bei Verstoss gegen die guten Sitten und irreführende Angaben (§1 u. §3 UWG): Kostenbewehrte Unterlassungsklage und Schadenersatz (Differenz zwischen ihrem Kaufpreis des Artikels und dem Beschaffungspreis eines Artikels, welcher die beworbenen Adjektive besitzt)

Allerdings raten wir Käufern in dem Falle dass diese ihr Geld zurückerhalten, das Schmuckstück NICHT dem Verkäufer zurückzugeben. Behalten darf der Käufer das Schmuckstück ebenfalls nicht. Also wäre u.E. der einzig gangbare Weg, dass der Käufer das Schmuckstück mit einer schriftlichen Expertise der Unechtheit/Fälschung eines für Edelmetallprüfungen zugelassenen Juweliers, Goldschmieds oder einer Scheideanstalt, auf einer einzugsberechtigten Behörde (i.A. Zoll, Staatsanwaltschaft, Polizeidienststelle, jedoch am Besten direkt bei einem Eichamt) mit Verweis auf §9 Abs.4 FeingehG abgibt bzw. einschickt und sich dort die Konfiszierung am besten auf der ausgedruckten Auktionsbeschreibung quittieren lässt. Nur diese Quittung sollte der Käufer in Kopie dem Verkäufer als Beleg zurücksenden. Damit kann der Käufer wirkungsvoll verhindern, dass der Verkäufer das Schmuckstück erneut offeriert und sich einfach den nächsten "Dummen" sucht. 

Sollte alles nichts helfen, der Verkäufer sich stur stellen und dem Käufer das Geld nicht herausrücken wollen, so sollte letzterer tatsächlich zu einem Anwalt seines Vertrauens gehen, diesem das Mandat übertragen und der Rechtsbeistand erledigt das Ganze bis vor Gericht, sollte der Verkäufer nicht bereits vorher klein beigeben. Selbst wenn der Verkäufer, nachdem der Käufer einen Anwalt eingeschaltet hat, nun vor der Klageerhebung aufgibt und sich bereit zeigt, dem Käufer das von Ihm bezahlte Geld zzgl. seiner Auslagen zurückzuzahlen, so hat der Verkäufer dennoch auch das bis dato angefallene Honorar des Käufer-Anwaltes zu begleichen. Sollte die Sache bis vor Gericht gehen, hat der Verkäufer des gefälschten Schmuckstückes nach dem zu erwartenden Schuldspruch gegen ihn neben der Strafe auch noch sämtliche angefallene Kosten (Gericht, Käufer- Auslagen) zu tragen und dem Käufer darüber hinaus evtl. sogar die Differenz zwischen Ihrem Erwerbspreis des Artikels und dem Beschaffungswerts eines vergleichbaren Artikels, welcher den beworbenen Eigenschaften tatsächlich entspricht, zu bezahlen. 

Nur wenn der Verkäufer dann einen auf Mittellos macht und die Hand hebt (Offenbarungseid), bleibt der Käufer auf seinen Anwaltskosten sitzen. Die Gerichtskosten trägt in einem solchen Falle der Staat bzw. legt diese auf das Schuldenkonto des Verkäufers. Damit hat der Käufer zwar einen Titel (gerichtlich beglaubigte Forderungen) gegen den Verkäufer auf der Hand, mehr aber nicht.... 

Sie sehen, wie unverzichtbar eine Rechtsschutzversicherung inzwischen bereits im "normalen" Leben ist. Diese muss aber auch tatsächlich den Internethandel/-erwerb vertraglich einschliessen. Viele RSV`en haben diesen Sektor explizit ausklausuliert - schauen Sie in Ihren Unterlagen nach bzw. lassen Sie sich am besten von Ihrem Versicherungsvertreter oder Ihrer Versicherung schriftlich bestätigen, dass zumindest ihre privaten Internetkäufe eingeschlossen und voll abgedeckt sind. Dafür lohnen sich ein paar Euronen mehr Prämie im Jahr allemal.

 

Käufer können sich bei evtl. gerichtlichen Verhandlungen gegen Anbieter von gefälschtem Schmuck auf folgendes Urteil (es handelt sich ebenfalls um eine eBay-Versteigerung) berufen. Hier wurde der Verkäufer zur Zahlung des Echtwertes seiner verkauften Fälschung an den Käufer verurteilt!

 

Hier finden Sie das amtliche Merkblatt zu Autobahngold des LBME in Köln

 

Anmerkung:

Fast immer stellen wir fest, dass Betrogene, die aufgrund unserer oder der Hinweise anderer aufmerksamer eBayer darüber aufgeklärt wurden, dass sie ein gefälschtes Band für teures Geld ersteigert haben, dann wohl das falsche Schmuckstück zurückgesandt und ihr Geld vom Verkäufer (u.U. nach Androhen einer Anzeigestellung) zurückerhalten haben, für diese Auktion und den Verlauf aber keine Bewertung abgeben. Wir halten das für einen Fehler. Denn wenn die Betroffenen schon das Glück hatten, von anderen informiert zu werden und so vor einer kostspieligen Erfahrung bewahrt wurden, ist es doch nur mehr recht als billig, selbst auch andere zu warnen und informieren. Zumal häufig die Gefahr besteht, dass der Verkäufer das Autobahngoldschmuckstück nach einiger Zeit erneut auf eBay anbieten und sich dann einfach den nächsten "Dummen" suchen wird.

Nur wenn der Käufer mittels des eBay´schen Bewertungssystems durch eine geeignete negative oder neutrale Bewertung wie z.B. "Band zurückgeschickt, Armband ´18kt 0,750´ erwies sich als Fälschung" o.ä. nutzt und so den versuchten Betrug des Verkäufers für alle folgenden Bieter sichtbar macht, kann sich bei einem späteren Bieter das nötige Misstrauen einstellen - vorausgesetzt, er sieht vor Gebotsabgabe die Bewertungen des Anbieters durch (was stets anzuraten ist).

Wer sich damit zufrieden zeigt, nach einem Betrug wenigstens sein Geld zurückzubekommen und dann - auch auf die Gefahr hin, dass seine Bewertung seitens eBay entfernt wird - keine Bewertung über den versuchten Betrug bzw. die arglistige Täuschung abgibt, handelt u.E. selbstsüchtig und schadet damit der eBay-Gemeinde.


<vorherige Seite>  <Startseite>  <nächste Seite>