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"eBay und das Autobahngold" - EBay und das Autobahngold:

Nachdem eBay bislang bedauerlicherweise und aus uns nicht nachvollziehbaren Gründen, trotz unwiderlegbarer Beweisführung unsererseits sowie entgegen der geltenden Rechtslage nur selten von uns gemeldeten Auktionen mit unechten, aber gestempelten Goldschmuckstücken beendet, um damit immensen Schaden von seinen Mitgliedern abzuwenden, haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, möglichst viele der gefälschten Schmuckstücke (und deren Anbieter) auf eBay aus dem Verkehr zu ziehen. Dass dieses keine Kleinigkeit ist, erkennt man schon daran, dass wir z.B. alleine in dem von uns beobachteten Zeitraum zwischen 01.08.04 und 15.08.04 ca. 30 gefälschte Schmuckstücke auf der eBay-Plattform zweifelsfrei als Fälschungen identifiziert haben - von den vielen höchstwahrscheinlich gefälschten Schmuckstücken ganz zu schweigen. Bei den, von uns registrierten Auktionen mit Fälschungen haben wir sämtliche Verkäufer angeschrieben und ihnen höflich unter Hinweis auf die Gesetzeslage nahegelegt, ihre Auktionen zu beenden um einer Ordnungswidrigkeitsanzeige bzw. der Strafverfolgung wegen Betrugs zu entgehen. Dieser Aufforderung sind in dem genannten Zeitraum lediglich 7 Anbieter nachgekommen, die anderen haben ihre Auktionen unzulässigerweise durchgezogen und die Käufer der Schmuckstücke jeweils um einen Betrag zwischen Euro 100.-- und über Euro 500.-- betrogen. Zwei Verkäufer wurden ausfallend, einer drohte gar und veräusserte folgend sogar weitere gefälschte Bänder.

 

Rechnet man den alleine auf eBay durch diesen fortgesetzten Autobahngold-Fälschungsverkauf entstandenen Schaden hoch, so kommt man auf ca. (durchschnittlich Euro 200 x 60 Auktionen pro Monat x 12 Monate x Dunkelziffer von uns nicht gefundener Auktionen Faktor 2) = ca. Euro 300.000.-- pro Jahr, um welche ahnungslose eBay-Mitglieder unter dem Wegschauen der eBay-Mitarbeiter betrogen werden. Keine Peanuts also.

 

Leider untersagt eBay darüberhinaus, dass man unbedarfte Bieter vor derartigen Betrugsauktionen warnt.

"Einmischung in eine Transaktion
Käufer sind nicht berechtigt, anderen Käufern in einer noch offenen oder bereits beendeten Transaktion eine E-Mail zu senden, um sie vor einem Verkäufer oder Artikel zu warnen. Dies wird als Einmischung in eine Transaktion bezeichnet."

(Quelle: http://pages.eBay.de/help/confidence/know-buyer-policies.html)

Diese Vorschrift soll zwar eigentlich verhindern, dass man als konkurrierender Bieter einen Artikel oder Verkäufer bei anderen Bietern "madig" macht, um entweder den Artikel selbst billiger zu bekommen oder um in geschäftsschädigender Weise den Verkäufer zu diskreditieren, hat aber den gravierenden Nachteil, dass nach den eBay-Statuten offensichtlich KEINER, selbst bei nachweislichem Betrug, andere Bieter davor warnen darf, den Artikel zu kaufen.

 

Ein Vorfall, der tief blicken lässt:

Wie ernst es eBay mit der Betrugsprävention ist, haben wir festgestellt und den betreffenden Vorfall inzwischen bei der Polizei zu Protokoll gegeben und an die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungseinleitungen gegen eBay-Deutschland wegen dem Verdacht der Beihilfe zu strafbaren Handlungen (§27 StGB "Beihilfe") übermittelt... 

Wir  "schutzersteigerten"(*) u.a. für über Euro 550.-- in einer sog. Privatauktion (kein Informieren der Bieter möglich) ein gestempeltes, aber gefälschtes Armband von einem Anbieter, welcher wiederholt falsche Schmuckstücke anbot, nachdem sowohl der Anbieter als auch eBay unsere Mails mit Beweisen der Fälschung und der Aufforderung zum Abbruch dieser Auktionen ignorierten 

(*) Schutzersteigern = mutwilliges Ersteigern eines Artikels mit der Absicht, die Auktions-Abwicklung zu unterbinden, um an der Auktion beteiligte Bieter vor Betrug zu schützen. 

Nach Auktionsende informierten wir den Verkäufer und eBay über unsere Weigerung die Zahlung vorzunehmen. Daraufhin drohte uns der Verkäufer sogar und wir quittierten ihm dies mit einer negative Bewertung in sein Bewertungsprofil:

 "Bietet wiederholt breite gefälschte, gestempelte Goldarmbänder mit `18k 0.750´ an" 

eBay entfernte aber unsere abgegebene Bewertung binnen nicht einmal zehn Tagen aus dem Bewertungsprofil des Verkäufers mit folgender, u.E. haltlosen und fadenscheinigen Begründung, welche uns auf Anfrage per Mail zuging:

 "... So müssen Bewertungen entfernt werden, wenn diese diffamierende, beleidigende, rassistische oder strafrechtlich bedenkliche Äusserungen enthalten..." 

Was der geneigte Leser darunter zu verstehen vermag, ist ihm überlassen... Wie ernst das Bewertungssystem, der eBaysche Leumund, also zu nehmen ist, ebenfalls. 

Wir sehen die Sache allerdings so:

"Was ist an unserer Bewertung denn "diffamierend" oder "beleidigend"? Die Wahrheit sicher nicht. Was ist "rassistisch"? Gar nichts. Bleibt nur noch "strafrechtlich bedenklich"? Uns liegen aber schriftliche Beweise, welche wir auch an eBay leiteten, dafür vor, dass es sich bei dem von uns "ersteigerten" Schmuckstück tatsächlich um Falschgold handelte. Nämlich zum Einen die von uns (trotz "Privat"-Status des Verkäufers) recherchierten ursprünglichen Erwerbsauktionen, in welcher der Verkäufer die Schmuckstücke als "vergoldet" billig ersteigerte. Und zum Anderen die Photos der Stempels aus seiner Verkaufs-Auktion, welche ja die Echtheit bezeugen sollen, aber in Realität ein Beweis für die Fälschung darstellten. Also gaben wir definitiv eine reine Tatsachenfeststellung ab, deren Entfernung u.E. durch nichts zu rechtfertigen ist. 

Beinhaltet aber dagegen nicht vielmehr die ganze Behandlung dieser Thematik durch eBay eine strafrechtliche Relevanz, nämlich die, der "Unterstützung einer strafbaren Handlung"? 

Schutz der Verkäuferpraktiken durch eBay:

Der Handel mit Falschgold-Schmuckstücken blüht illegal weiterhin auf eBay, unzählige Käufer fallen nach wie vor auf derartige Auktionen herein - und eBay sieht weg, oder besser gesagt, sieht wohlwissend zu...". 

Wir erwägen daher, künftig bei jeder Auktion, welche von eBay obgleich unserer Meldung mit Beweisführung nicht entfernt wird, nach o.g. Straftatsbestand der Beihilfe (§27 StGB) eine Strafanzeige gegen eBay, als auch eine Ordnungswidrigkeitsanzeige (§9 Abs.1 FeingehG) bzw. Betrugsanzeige (§263 StGB) gegen den verantwortlichen Anbieter einzuleiten. 

 

Der florierende Fälschungsverkauf auf eBay muss endlich ein Ende finden!

Pro Jahr werden nur durch sog. "Teppicharmbänder" aus Autobahngold ca. 1500 eBayer betrogen. Das sind 1500 zuviel...

 

Ein weiterer wichtiger und ganz menschlicher Punkt, welcher von eBay ignoriert wird, wenn sie gemeldete Auktionen nicht entfernen, ist folgender:

Anbieter können (unzulässigerweise) ihre gestempelten, aber unechten Schmuckstücke problemlos sogar als, der Wahrheit entsprechend, mit "Vergoldet", "Blender", "Fake", "Dublee" etc. beschrieben zum Verkauf anbieten und dennoch auf einen üppigen Erlös rechnen. Eine beliebte Beschreibung für Fälschungen solcher Anbieter ist z.B. folgende: "Ich kenne mich mit Schmuck nicht aus, vermute aber, dass das Objekt nur vergoldet ist" oder "Kenne mich nicht aus, daher verkaufe ich dieses Objekt als vergoldet", auch sehr beliebt ist "Keine Ahnung ob echt, da Erbstück", "Dachbodenfund, keine Garantie auf Echtheit" uvm. Keine Bange, der Verkäufer von solchen Artikeln weiss meist ganz genau, was er anbietet, wertlosen Müll nämlich. 

Diese Formulierungen dienen dem Verkäufer i.A. nur zur (angeblichen, aber nicht zutreffenden, siehe Gesetzeslage) rechtlichen Absicherung des Kaufes und zur Vermeidung einer möglichen Betrugsanzeige oder versuchten Rückabwicklung des Kaufs durch den Käufer.

 

Aber Geiz ist nun mal geil, Gier macht blind und schaltet oft das beim Homo sapiens angeblich ach so hoch entwickelte Denkvermögen ab... Mindestens 99% der Bieter solcher Auktionen denken, dass da wo ein Stempel darauf ist, auch Echtgold drin sein muss, unterstellen dem Verkäufer Unwissenheit und erwarten, mit dem Kauf ein tolles Schnäppchen zu machen. Eigentlich eine logisch korrekte Vermutung, wäre da nicht zum einen die Tatsache, dass wohl kein Verkäufer eines so wertvollen Echtgold-Schmuckstück unter dem Altgoldankaufswert einer Scheideanstalt abgeben und schon gar nicht für einen Euro Startpreis einstellen wird (auch Verkäufer haben ein ausgeprägtes Gewinnstreben - diese Aussage dürften sich alle Bieter solcher Auktionen als Grundsatz an ihren Monitor kleben) und zum anderen das deutsche Gesetz, welches gegen den Handel mit derartigen Fälschungen tatsächlich mehr unternehmen könnte, wenn es das Anbieten von falschem gestempelten Schmuck nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat ahnden würde, ganz so wie es die Gesetze vieler Anrainerstaaten wie z.B. die der Schweiz, handhaben. 

 

Aber ein gültiger Kaufabschluss eines unzulässig, als echt gestempelten minderwertigen Schmuckstücks kommt dennoch, selbst nach dem "weichen" deutschen Gesetz nicht zustande - da bereits das Anbieten bzw. der Verkauf eines derartigen Artikels nach dem Gesetz über den Feingehalt eine Ordnungswidrigkeit darstellt und daher apriori nach §134 BGB unter das sog. Abschlussverbot fällt, selbst wenn dieser als vergoldet, unecht, plaque o.ä. beschrieben wurde. Verträge, welche auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten beruhen, sind nichtig und daher unwirksam. 

Man merke: Uninformierte (ich will das böse Wort "Dumme" hier nicht verwenden), sterben nie aus.  

Und wie in der Politik gilt hier ein weiterer Merksatz: Legal, bzw. zulässig ist (leider) nicht unbedingt zwangsläufig moralisch korrekt, kurz: Geld regiert die Welt.

 

EBay handelt u.E. bei dieser Thematik nach letzterem Grundsatz, sonst würde eBay doch derartige Auktionen weder nach den eigenen moralischen Grundsätzen und schon gar nicht nach dem geltenden Gesetz zulassen und derartige gemeldete Auktionen sofort löschen, und nicht sogar offensichtlich Grundsatzurteile des BGH ignorieren oder?

Denn der 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht in Brandenburg hat im Oktober 2005 in einem Urteil formuliert, wie die Verantwortlichkeit eBays zu beurteilen ist.

Auszug:
"... Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof auch insoweit, als für Betreiber von Auktionsplattformen im Internet eine Haftung als Störer bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter dann in Betracht kommt, wenn Prüfungspflichten verletzt werden. Der Umfang dieser Pflichten wiederum bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zumutbar ist. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Da der Betreiber einer Internetauktionsplattform durch die ihm geschuldeten Provision letztlich im Ergebnis wirtschaftlich von der Rechtsgutsverletzung profitiert, ist er, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, jedoch nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (11 Satz 11 Nr.2 TDG n.F.). Er muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt..." [(BGH NJW 2004, 3101 (3105)].

 

Konsequenzen:

Inzwischen reagieren wenigstens die Gerichte, wenn es eBay schon nicht macht...

In einem Fall aus 2007, der seit geraumer Zeit und schon im Vorfeld ausführlich im eBay-Sicherheitsforum unter :

http://community.ebay.de/forum/ebay/thread.jspa?threadID=349974&start=0&numResults=30

und

http://community.ebay.de/forum/ebay/thread.jspa?threadID=352661&start=0&numResults=30

sowie im Gesamt-Zusammenhang auf Falle-Internet unter:

http://www.falle-internet.de/de/html/pr_goldvk.php

und hier präzise auf

http://www.falle-internet.de/de/html/pr_mlurteil.php

diskutiert wurde, wurde eBay aufgrund seines grosszügigen Wegsehens im Falle von Betrugshandlungen endlich einmal zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt.

Hierbei ging es um einen, von eBay als "vorbildlich" ausgezeichneten Powerseller, der Goldbarren veräusserte, in deren Besitz er aber nicht war...

Als dann das Schneeball-System des Verkäufers zusammenbrach, blieben zahlreiche Käufer des Powersellers auf deren Forderungen sitzen.

Das, am 31.03.2010 ergangene Urteil des Landesgerichtes St. Pölten (NÖ) wurde zuungunsten von eBay entschieden:

 

"Die Beklagte wäre aufgrund der Vielzahl von Warnungen, die ihr insbesondere von B. mitgeteilt wurden, aufgrund des zwischen den Parteien mit Teilnahme an der Versteigerung durch den Kläger geschlossenen Nutzungsvertrages verpflichtet gewesen, die ML-Agentur - trotz des guten Geschäftes, das sie mit ihr machte -, sorgfältig zu überprüfen und aufgrund der Verstöße gegen die eBay-Grundsätze und gegen die Power-Seller-Bestimmungen entsprechend zu sanktionieren.
Die Beklagte haftet daher aufgrund einer an bedingten Vorsatz grenzenden grob fahrlässigen Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus ihrem Nutzungsvertrag mit dem Kläger für den gesamten eingetretenen Schaden."

 

und

 

"Deutliche Worte fand der Richter zu der "komplizierten inneren Kommunikation" bei eBay deren Strukturen während der Beweisaufnahme deutlich wurden. Sie erinnere an die "Trägheit sowjetischer Beamtenapparate" und passe nicht zu einem hochtechnisierten Unternehmen".

 

Das Gericht verurteilte eBay dazu, dem Geschädigten Kläger Euro 16463.-- zu erstatten.

Laut dem Gutachten vom 20.02.2008 des Insolvenzverwalters des Unternehmers lag der verursachte Gesamtschaden, welchen der Powerseller anrichtete, allerdings bei rund Euro 1.000.000...

So gibt es neben dem geschädigten Kläger also noch weit mehr Geschädigte, die nun alle dieses Urteil für eigene Klagen gegen eBay verwenden könnten.

 

Zitat eines Rechtsanwaltes zu dem Fall:

http://www.internet-law.de/2010/04/osterreichisches-gericht-verurteilt-ebay-zur-zahlung-von-schadensersatz-an-ebay-nutzer.html

Presseberichte hierzu:

http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3941&Alias=wzo&cob=483850

und

http://diepresse.com/home/techscience/internet/556721/index.do?_vl_backlink=/home/techscience/internet/index.do

 

Wir hoffen aufrichtig, dass dieser Fall nun als Präzidenzurteil für die vielen anderen Betrügereien betrachtet wird, die unter den offenen Augen von eBay ablaufen.

Jeder Autobahngold-Geschädigte, der nachweisen kann, dass eBay zu Auktionslaufzeit über den Falschgoldhandel informiert wurde, welchem er zum Opfer fiel, sollte sich nun vielleicht überlegen, ob er nicht auch eine Klage gegen eBay in Erwägung ziehen möchte.

 

 

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