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Hierfür
eine allgemein gültige Regel aufzustellen, wäre anmassend. Denn zum Einen
wissen einige Anbieter tatsächlich oft nicht, dass sie ein
Falschgold-Schmuckstück besitzen und unzulässigerweise
zum Verkauf anbieten und zum Anderen geben sich die Fake-Händler die um den
"Wert" ihrer Schmuckstücke genau informiert sind, i.A. bewusst
recht bieder - sie haben ein manchmal sogar 4-stelliges Bewertungsprofil und meinen,
dass das Gesetz sie vor Strafe/Repressalien schützt,
wenn sie das Schmuckstück als "Vergoldet", "Blender",
"Erbstück", "gekauft wie gesehen", "leider keine
Expertise vorhanden", "Keine Garantie auf Echtheit" oder unter
dem Zitieren des (in keiner EU-Verfassung existenten)
Rücknahmeverweigerungsrecht bei Privatverkäufen, anbieten. Zum Teil sind
diese Auktionen sehr professionell, mit hervorragenden, ja fast schon
künstlerisch zu bezeichnenden Photos gestaltet. Meist aber handelt es sich
nur um eine schlichte, sehr kurz gehaltene Beschreibung mit einfachen, bei
eBay hinterlegten Bildern.
Wenn
Sie ein teures Schmuckstück ersteigern wollen, speichern Sie UNBEDINGT die
ganze Webseite des Angebotes mit allen Bildern (im Browser unter Menu
"Datei" - "Seite speichern unter..."), denn Betrüger
haben die Bilder oftmals auf eigenen Servern liegen und löschen diese nach
Auktionsende, und versuchen so, der Strafverfolgung zu entgehen. Allerdings
lässt sich so leicht der Webseiteninhaber der Site, auf welcher die Bilder
liegen, eruieren. Also ein klassischer Schuss ins Knie , möchten wir sagen...
Oft gilt jedoch
folgende Beobachtung:
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Beschreibung
in schlechtem Deutsch (wobei die übrigen Auktionen desselben VK oft
absolut korrekt verfasst sind). Ziel: Nach dem Erhalt des Blenders und
nach Beschwerde und Rückzahlungsverlangen des Käufers, mit "Was Du
wolle, ich nix verstehe", die berechtigten
Forderungen des Käufers solange abzublocken, bis dieser entnervt auf-
und sein Geld verloren gibt.
-
Startpreis:
1 Euro. Ziel: Spätere Beschwerden mit "Was wollen Sie denn, habe es
doch für einen Euro eingestellt. Selber schuld, wenn Sie soviel
bieten" im Keim zu ersticken. Dass der Verkäufer aber schon durch
das Anbieten der Fälschung gegen geltendes
Gesetz verstösst, verschweigt er. Wertvolle, echtgoldene
Schmuckstücke werden i.A. mit einem Startpreis, welcher knapp unter dem Altgoldankaufswert
einer Scheideanstalt liegt, eingestellt.
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Keine bzw.
unvollständige Auflistung der Abmessungen (Länge, Breite und
Höhe) des Schmuckstücks, fehlende Gewichtsangabe, neuerdings meist auch
kein Photo des Stempels mehr, nicht angegeben, ob
Massiv oder hohl.
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Photos
unscharf und verwackelt, zu weit entfernt, um das Schmuckstück genau
erkennen und so vorab als Fälschung identifizieren zu können. Ziel:
Beschwerden mit der haltlosen Begründung
"Gekauft wie gesehen und abgebildet" abzuwimmeln.
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Bilder auf
eBay-fremden Servern. Diese werden nach Auktionsende und Geldeingang
gelöscht. Ziel, Beweise verschwinden zu lassen - drucken Sie sich also
unbedingt Auktionsbeschreibung der von Ihnen gekauften Schmuckstücke
direkt vor/nach Ihrer Gebotsabgabe aus.
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Noch nicht
lange eBay-Mitglied. Häufig
unter 10 Bewertungspunkte, diese nur aus Kleinkäufen. Ziel: Nach der
negativen Bewertung den benutzten Benutzernamen aufzugeben und unter dem
eigentlichen Hauptnick (Nick=Spitzname/Benutzername) seine
"ehrlichen" Geschäfte ohne dem Makel einer negativen Bewertung
weiterzuführen.
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Meist
Privatauktionen mit nicht sichtbaren Bieternamen. Ziel: Das Informieren
der uninformierten Bieter mittels Link auf unsere Infoseite durch uns oder
andere aufmerksame eBayer zu verhindern.
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Versteckter
Hinweis auf Fraglichkeit der Echtheit, wie z.B. "Aus Nachlass. Opa
hat Oma immer nur echten Schmuck gekauft. Kenne mich aber nicht aus, daher
habe ich das Schmuckstück unter vergoldet eingestellt.". Ziel: Den
"Dummen" zu spielen, damit keine Regressforderungen kommen bzw.
diese mit "War doch unter "Vergoldet" eingestellt",
abgewiesen werden. Bei einer
derartigen Verkäuferstrategie kann bereits der §123 BGB
(arglistige Täuschung) greifen. Aber bereits das Anbieten von falschem gestempelten
Schmuck ist nach dem
Gesetz über den Feingehalt eine
Ordnungswidrigkeit
darstellt und daher ausdrücklich verboten - egal ob als
"Vergoldet" oder "Echtgold" deklariert. Ein Kaufvertrag
ist daher gemäss dem Abschlussverbot
des BGB nichtig und unwirksam.
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Verweis auf
das "Geänderte Garantierecht lt. neuer EU-Verfassung. Keine
Rücknahme, Stornierung bzw. Garantie".
Ziel: Mit Hinweis auf angebliche Gesetzeslage Rücknahme zu verweigern.
Bemerkung: Dieses angebliche Recht gibt es in keinem EU- noch im BRD-Gesetz
es ist ein reiner Alibi-Paragraph (Wenn Sie wissen wollen, was das
neue bzw. geänderte Garantierecht wirklich aussagt, klicken
Sie hier).
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auf
Anfragen kommen ausweichende Antworten wie: "War beim Juwelier, der
hat das Band angesehen und gesagt, es wäre echt, da ein Goldstempel
darauf ist." So ein Quatsch. Kein Juwelier würde eine derartige
Aussage machen, da Fachleute zum Einen gefälschte
Goldstempel sofort erkennen und zum Anderen ohne einen
Säure-Prüftest niemals eine Echtheitszusicherung abgeben würden.
Diese Hinweise dienen
sicher nicht zum einwandfreien Überführen einer Fälschung, sollten aber zur
Vorsicht raten, wenn eine oder mehrere der Punkte zutreffen sollten. Als
sicherstes Erkennungsmerkmal einer Fälschung dient immer noch eine Abbildung
des Stempels. Wir würden nie ein teures Schmuckstück erwerben, ohne den
Stempel einer genauen Prüfung unterzogen zu haben. Verweigert der Verkäufer
die Übersendung einer Ablichtung des Stempels oder eine Echtheitsgarantie,
FINGER WEG von dieser Auktion!
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