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"eBay und das Autobahngold" - Fazit aus der Gesetzeslage - Wichtig für Verkäufer bzw. Anbieter: |
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Keiner kann sich ohne Prüfung sicher sein, dass der ihm vorliegende Gegenstand tatsächlich aus massivem Gold besteht. Wie wir auf den vorhergehenden Seiten darlegten, muss selbst die gutgemeinte Zusicherung des Grossvaters, Vaters oder anderer Personen, dass es sich bei dem vererbten Schmuckstück um Echtgold und nicht um billiges Tombak handle, nicht unbedingt zutreffend sein. Misstrauen Sie daher jedem Schmuck, welcher nicht direkt aus Juwelierhänden zu Ihnen gelangte. Bevor Sie Schmuck unbekannter Herkunft anbieten oder veräussern, lassen Sie diesen bei einem guten Goldschmied (oder einem Juwelier, der eine Zulassung zur Echtheitsprüfung und Zertifikatsausstellung besitzt - das haben nicht alle Juweliere) prüfen und lassen sich das Ergebnis der Prüfung schriftlich bestätigen. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass Sie primär mit Expertise einen höheren Erlös für Ihr Schmuckstück erwarten können - und ad secundus entgehen Sie so u.U. der Strafanzeige eines erbosten und sich betrogen fühlenden Käufers. EBay verbietet im eBay-Grundsatz ohnehin das Anbieten von Artikeln unter Ausschluss der Echtheitsgarantie sowie nach der eBay-AGB §8 Abs.4 auch das Einstellen in einer falschen Kategorie (z.B. vergoldeter Schmuck in "Goldschmuck"). Eine Formulierung wie "Weiss nicht, ob Gold oder vergoldet" o.ä. ist daher zurecht nicht zulässig, da solche Artikel und deren Beschreibungen geeignet sind, beim Bieter eine falsche Hoffnung zu erwecken. Also darf auf eBay in der Kategorie "Gold" nur Schmuck eingestellt werden, der tatsächlich aus Echtgold besteht und bei dem der Anbieter (auf Anfrage) eine entsprechende Echtheitsgarantie abgibt. Ungestempelter Modeschmuck muss dagegen in der hierfür vorgesehenen korrekten Kategorie "Vergoldet" offeriert werden. Mit einem Feingehaltsstempel versehene, gefälschte Schmuckstücke aus vergoldetem, unedlem Metall dürfen aufgrund des Verstosses gegen das Feingehaltsgesetz und dem aus §134 BGB resultierenden Abschlussverbot des BGB überhaupt nicht angeboten werden, da diese Angebote eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Diese Artikel dürfen weder auf eBay noch auf andere Art gehandelt und nicht einmal angeboten werden. Hierbei gibt es auch keinen Ermessensspielraum. Entweder "Echt" oder "Vergoldet"(dies aber nur ohne Feingehaltspunzen auf dem Schmuckstück) - aber kein "vielleicht" und kein "ich weiss nicht". Verstossen eingestellte Artikel gegen die hier genannten Vorschriften müssen sie von eBay entfernt werden. Wer in der BRD also ein gestempeltes, aber unechtes Schmuckstück anbietet, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach §9 Abs.1 FeingehG, welche mit bis zu Euro 5000.-- geahndet wird. Dies unabhängig davon, ob er das Schmuckstück wahrheitsgemäss als "unecht", "vergoldet", "plaque" oder wie auch immer bezeichnet hat. Relevant für die Strafe ist nur der Sachverhalt, dass ein Goldstempel nichts auf unedlem Material zu suchen hat (§5 Abs.2 FeingehG) und die Weitergabe bzw. das Anbieten eines solchen Schmucks verboten ist. Dieses Verbot liegt darin begründet, dass das Schmuckstück, selbst wenn es als unecht bzw. vergoldet weitergegeben wird, in der Folge jederzeit als echtgoldenes Schmuckstück weitergegeben werden kann. So wäre also durch die vorausgegangene Weitergabe im Zuge eines anzunehmenden, nachgelagerten Verkaufs "als Echt" eine Straftat nach dem v.g. §263 StGB (Betrug) an Dritte zu befürchten, ja sogar anzunehmen, wie es genügend Beispiele aus der Vergangenheit und Gegenwart beweisen. Das ist auch der Grund, warum wir darauf drängen, dass sogar Anbieter, die ihre Schmuckstücke als "Vergoldet", "Fälschung", "Blender" etc. anbieten, ihre Auktionen beenden. Denn am Anfang und am Ende eines jeden Autobahngold-Schmuckstückes steht der Betrug. Wozu sonst auch der Stempel, wenn nicht um zu betrügen? Ein Schmuckstück wirkt doch mit und ohne Stempel, der ohnehin unsichtbar auf der Rückseite angebracht ist, stets gleich auf das Betrachterauge. Um diesen möglichen Betrug zu verhindern, ist nun mal zu Recht das Anbieten von gefälschten, aber gestempelten Schmuckstücken a priori von Staats wegen verboten. Wird ein Eichamt (stets das für den Wohnort des Veräufers zuständige Eichamt - In NRW z.B. das Landesamt für Mess- und Eichwesen) durch einen sich betrogen fühlenden Käufer informiert, so verhängt dieses für den Verkauf von unzulässig gepunzten Schmuckstücken ein Bussgeld in Höhe von Euro 500.-- bis zu Euro 5000.-- gegen den Verkäufer. Bietet jedoch jemand ein gestempeltes, aber unechtes Schmuckstück als echtgoldenen Schmuck an, und weiss nachweisbar um diesen Sachverhalt, sei es bereits vor dem Anbieten, oder durch spätere Information wie z.B. durch Übermittlung eines Links zu dieser Infoseite, und verkauft dennoch das Schmuckstück als "echt" bzw. wider besseren Wissens als "nicht bekannt ob echt", so hat er neben der o.g. Ordnungswidrigkeit nach dem FeingehG zusätzlich alle Voraussetzungen für den Straftatbestand nach §263 StGB (Betrug) erfüllt bzw. einen Verstoss gegen §123 BGB (arglistige Täuschung) begangen und wird sich bei einer entsprechenden Anzeige sehr wohl vor dem Richter einer Strafkammer wiederfinden. Die hierfür zu erwartende Strafe dürfte seinen Gewinn an dem Schmuckstück bei weitem überschreiten, zumal er durch den Schadenersatzanspruch des Geschädigten (Käufer) aus §123 BGB diesem u.U. sogar den Differenzbetrag zwischen dem Erwerbspreis des Autobahngold-Schmuckstücks und dem eines vergleichbaren echten Goldschmuckstücks erstatten muss. Die Strafsachen-Verhandlung gegen den Verkäufer kann bei nachgewiesenem Betrug sogar mit Haft und einer Vorstrafe enden. Durch wie viele Hände gehen wohl die im Umlauf befindlichen, falschen Schmuckstücke und wie oft wird bei der Weitergabe betrogen? B wird von A betrogen, B betrügt C, C zockt D ab, E wird von D geleimt usw. weil ja keiner auf dem ihm entstandenen Schaden sitzen bleiben will. Und jeder, der ein gefälschtes Schmuckstück weitergibt, riskiert dabei, entsprechend dem FeingehG bzw. dem StGB bestraft zu werden. Nach dem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb definierten §3 UWG in Verbindung mit den schadenersatzgebundenen Verpflichtungen aus §1 UWG kann ein geschädigter Käufer darüberhinaus den Differenzbetrag zwischen dem Erwerbspreis des Autobahngold-Schmuckstücks und dem eines vergleichbaren echten Goldschmuckstücks von einem Händler gerichtlich einfordern. Da Internet-Auktionen darüberhinaus aber nicht nur den Gesetzraum der BRD betreffen, sondern auch in anderen Ländern wie z.B. der Schweiz einzusehen und zu ersteigern sind kommen bei derartigen Versteigerungen oder anderen Verkaufsaktionen im WWW ebenfalls die Gesetze der anderen tangierten Länder zur Geltung. In der Schweiz sind z.B. Goldstempel, wie oben geschildert, unter Staatsschutz und gelten als besonders geschützte Wertzeichen. Durch das Amtshilfeabkommen, welches die BRD mit vielen EU-Staaten (u.a. auch mit der Schweiz) hat, haben diese Länder das Recht, bei Straftaten nach ihren Gesetzen, die Verfolgung und ggf. sogar die Auslieferung der Täter von der BRD einzufordern. Völlig uninteressant ist dann die Frage, ob bei der Offerte ausdrücklich auf die Fälschung hingewiesen, oder ob das Objekt mit Hinweis auf die Fragwürdigkeit/Nichtwissen der Echtheit weitergegeben wird. Das interessiert keinen - relevant für die Behörden ist alleine der Tatbestand des Anbietens bzw. Inverkehrbringens von gefälschten Wertzeichen. Damit sollte alles gesagt sein, wer also z.B. trotz Information bzw. Aufforderung zum Abbruch seiner eBay-Auktion weiterhin ein gefälschtes Band zum Verkauf feilhält, riskiert exakt nach v.g. Strafandrohung zzgl. "Vorsatz und in betrügerischer Absicht" behandelt zu werden. Und mit einer Vorstrafe lebt es sich alles in allem nicht mehr so leicht... Ist das denn so schwer zu kapieren - wer so eine Fälschung besitzt, darf diese nicht zum Verkauf anbieten. Bietet jemand ungeachtet dieser ganzen Warnungen dennoch einen unzulässig gepunzten Falschgold-Artikel an und verkauft diesen, so ist der Vertrag Null und nichtig, da er auf gesetzwidrigen Grundlagen fusst und somit dem sog. Abschlussverbot des BGB § 134 unterliegt.
Hier finden Sie das amtliche Merkblatt zu Autobahngold des LBME in Köln
Wichtige Information: An dieser Stelle muss auf eine neue Situation hingewiesen werden:
Wir missbilligen diese Vorgehensweisen ausdrücklich und distanzieren uns von derartigen Praktiken. Wir investieren dagegen selbst viel Zeit und Geld in die Aufklärung, setzen ohne eigenes finanzielles Interesse auf reine Information und appellieren damit an den Verstand des Anbieters solche unzulässigen Auktionen abzubrechen, bevor sich ein gewaltiger finanzieller Schaden zu seinen Lasten auftürmt. Denn inzwischen kann sich kein Anbieter, der meint obgleich unseren Infos seine Auktion durchziehen zu müssen, mehr sicher sein, dass sein Höchstbieter/Käufer keiner der vorgenannten Autobahngold-Gewinnler ist. Bedenken Sie dies in Ihrer Entscheidungsfindung, ob Sie Ihre Autobahngold-Auktion nicht doch besser abbrechen und das Schmuckstück im Zweifel bei einem für Edelmetallprüfungen zugelassenen Juwelier oder Goldschmied testen lassen. Wir versenden unsere Infos nur an Anbieter von Schmuck, wenn wir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können, dass es sich bei dem angebotenen Schmuckstück tatsächlich um Autobahngold handelt.
Und zu guter letzt kann der Anbieter bei wiederholten Verstössen gegen die eBay-Grundsätze, die eBay-AGB und deutsches Recht seine eBay-Koffer packen und versuchen, sein Falschgold anderswo loszuwerden - denn dann sollte ihm der Rauswurf bei eBay sicher sein. |
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